DRK Ortsverein Gebhardshain e. V.

Bereitschaft Elkenroth

 Satzung des DRK Ortsvereins Gebhardshain e. V.

 

Präambel 

(1) Das Deutsche Rote Kreuz e. V. ist die Nationale Gesellschaft des Roten Kreuzes auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Es arbeitet nach den Grundsätzen der Menschlichkeit, Unparteilichkeit, Neutralität, Unabhängigkeit, Freiwilligkeit, Einheit und Universalität. Ideelle Grundlage des Deutschen Roten Kreuzes ist die Ehrenamtlichkeit.
Es ist gemeinsam mit dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz (IKRK), der Internationalen Föderation der Rotkreuz- und Rothalbmond-Gesellschaften sowie den anderen anerkannten Nationalen Rotkreuz- und Rothalbmond-Gesellschaften ein Bestandteil der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung.
(2) Mission der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung ist es, menschliches Leiden überall und jederzeit zu verhüten und zu verhindern; Leben und Gesundheit zu schützen und der Menschenwürde Achtung zu verschaffen, vor allem in Zeiten bewaffneter Konflikte und sonstiger Notlagen; Krankheiten vorzubeugen und zur Förderung der Gesundheit und der sozialen Wohlfahrt zu wirken; die freiwillige Hilfe und ständige Einsatzbereitschaft der Mitglieder der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung zu stärken sowie ein universales Solidaritätsbewusstsein mit allen, die ihres Schutzes und ihrer Hilfe bedürfen, zu wecken und zu festigen.
(3) Das IKRK wahrt und verbreitet die Grundsätze der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung; es erkennt neu- oder wieder gegründete Nationale Gesellschaften an und gibt deren Anerkennung bekannt. Es setzt sich für die strikte Einhaltung des in bewaffneten Konflikten anwendbaren humanitären Völkerrechts ein. Es sorgt für das Verständnis und die Verbreitung des in bewaffneten Konflikten anwendbaren humanitären Völkerrechts und bereitet dessen Weiterentwicklung vor. Es stellt die Tätigkeit des von den Genfer Abkommen von 1949 und ihren Zusatzprotokollen vorgesehenen Zentralen Suchdienstes sicher. Es unterhält enge Beziehungen mit den Nationalen Gesellschaften und der Internationalen Föderation, mit der es in Bereichen gemeinsamen Interesses einvernehmlich zusammenarbeitet.
(4) Die Internationale Föderation der Rotkreuz- und Rothalbmond-Gesellschaften fördert die humanitäre Tätigkeit der Nationalen Gesellschaften mit dem Ziel, menschliches Leid zu verhüten und zu lindern und auf diese Weise zur Erhaltung und Stärkung des Friedens in der Welt beizutragen. Die Internationale Föderation agiert insbesondere als ständiges Verbindungs-, Koordinations- und Planungsorgan zwischen den Nationalen Gesellschaften und gewährt ihnen Unterstützung, wenn sie eine solche anfordern; sie unterstützt das IKRK bei der Förderung und Weiterentwicklung des humanitären Völkerrechts und arbeitet mit ihm bei der Verbreitung dieses Rechts und der Grundsätze der Bewegung bei den Nationalen Gesellschaften zusammen. Sie übernimmt außerdem die offizielle Vertretung der Mitgliedsgesellschaften auf internationaler Ebene, insbesondere in allen Fragen, die mit den von ihrer Generalversammlung verabschiedeten Beschlüssen und Empfehlungen zusammenhängen, schützt ihre Integrität und wahrt ihre Interessen. Die Internationale Föderation handelt in den
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einzelnen Ländern jeweils über die Nationale Gesellschaft oder im Einvernehmen mit ihr unter Beachtung der Rechtsordnung des betreffenden Landes.
(5) Die Nationalen Gesellschaften bilden die Basis und sind eine treibende Kraft der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung. Sie erfüllen ihre humanitären Aufgaben im Einklang mit ihrer jeweiligen Satzung und den Gesetzen ihres Landes sowie den Statuten der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung, um deren Mission getreu ihren Grundsätzen zu verwirklichen und bilden den Rahmen für die ehrenamtlichen und hauptamtlichen Tätigkeiten ihrer freiwilligen Mitglieder und Mitarbeiter.
Das Deutsche Rote Kreuz nimmt insbesondere die Aufgaben wahr, die sich aus den Genfer Abkommen von 1949 und ihren Zusatzprotokollen ergeben, sowie diejenigen, die ihm durch Bundes- oder Landesgesetz im Rahmen seiner satzungsgemäßen Aufgaben zugewiesen sind. Es trägt, im Zusammenwirken mit den Behörden, zur Verhütung von Krankheit, Verbesserung der öffentlichen Gesundheit und zur Linderung menschlichen Leidens bei, auch durch Entwicklung eigener Programme im Bereich der Wohlfahrts- und Sozialarbeit. Es organisiert Hilfsmaßnahmen für die Opfer von bewaffneten Konflikten, Naturkatastrophen und anderen Notlagen und verbreitet das humanitäre Völkerrecht.
Das Deutsche Rote Kreuz wirkt mit der Bundesregierung zusammen, um den Schutz der von den Genfer Abkommen von 1949 und ihren Zusatzprotokollen anerkannten Schutzzeichen zu gewährleisten.
(6) Das Deutsche Rote Kreuz ist föderal gegliedert in Bundesverband, Landes-, Bezirks-, Kreisverbände und Ortsvereine sowie den Verband der Schwesternschaften vom Deutschen Roten Kreuz e. V. mit seinen Gliederungen. Die Gliederungen arbeiten sämtlich auf der Basis von einheitlichen, systematisch aufeinander aufbauenden Satzungen, die die Rechte und Pflichten im Rahmen der Mitgliedschaft im Deutschen Roten Kreuz regeln, zusammen.
(7) Das Deutsche Rote Kreuz bekennt sich zu einer transparenten Finanz- und Wirtschaftsführung.

Vorbemerkung:
Soweit im nachstehenden Satzungstext die männliche Sprachform gewählt ist, gilt die weibliche Sprachform entsprechend und umgekehrt.

Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Selbstverständnis
(1) Das Deutsche Rote Kreuz ist die Gesamtheit aller Mitglieder, Verbände, Vereinigungen, privatrechtlichen Gesellschaften und Einrichtungen des Roten Kreuzes in der Bundesrepublik Deutschland. Die Mitgliedschaft im Deutschen Roten Kreuz steht ohne Unterschied der Nationalität, der ethnischen Zugehörigkeit, des Geschlechts, der Religion und der politischen Überzeugung allen offen, die gewillt sind, bei der Erfüllung der Aufgaben des Deutschen Roten Kreuzes mitzuwirken.
(2) Der Deutsches Rotes Kreuz Ortsverein Gebhardhain e. V. bekennt sich zu den sieben Grundsätzen der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung:
– Menschlichkeit – Unparteilichkeit – Neutralität – Unabhängigkeit – Freiwilligkeit – Einheit – Universalität.
Diese Grundsätze sind für alle Vereinigungen, privatrechtlichen Gesellschaften und Einrichtungen des Deutschen Roten Kreuzes Ortsverein Gebhardshain e. V. sowie deren Mitglieder verbindlich.
Das Deutsche Rote Kreuz ist gemeinsam mit dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz (IKRK), der Internationalen Föderation der Rotkreuz- und Rothalbmond-Gesellschaften sowie den anderen anerkannten Nationalen Rotkreuz- und Rothalbmond-Gesellschaften ein Bestandteil der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung.
Das Deutsche Rote Kreuz e. V. nimmt als freiwillige Hilfsgesellschaft für die deutschen Behörden im humanitären Bereich die Aufgaben wahr, die sich aus den Genfer Abkommen von 1949, ihren Zusatzprotokollen und dem DRK- Gesetz ergeben. Zu diesen Aufgaben gehören insbesondere: • die Verbreitung von Kenntnissen über das humanitäre Völkerrecht sowie die Grundsätze und Ideale der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmond-Bewegung, • die Mitwirkung im Sanitätsdienst der Bundeswehr einschließlich des Einsatzes von Lazarettschiffen,
• die Wahrnehmung der Aufgaben eines amtlichen Auskunftsbüros, • die Vermittlung von Familienschriftwechseln.
(3) Der Deutsches Rotes Kreuz Ortsverein Gebhardshain e. V. ist Mitgliedsverband des Deutschen Roten Kreuzes Kreisverbandes Altenkirchen e. V. Der Ortsverein Gebhardshain e. V. ist die Gesamtheit seiner Gliederungen (Organisationen, privatrechtliche Gesellschaften und Einrichtungen) sowie deren Mitglieder auf dem Gebiet der Ortsgemeinden Dickendorf, Elben, Elkenroth, Fensdorf, Gebhardshain, Kausen, Malberg, Molzhain, Nauroth, Rosenheim, Steinebach/Sieg und Steineroth.
(4) Als Mitglied des Deutschen Roten Kreuzes Kreisverbandes Altenkirchen e. V. nimmt der Deutsches Rotes Kreuz Ortsverein Gebhardshain e. V. die Aufgaben wahr, die sich aus den Genfer Abkommen von 1949 und ihren Zusatzprotokollen und den Beschlüssen der Internationalen Konferenz des Roten Kreuzes und Roten Halbmonds ergeben. Er achtet auf deren Durchführung im Gebiet des Ortsvereins Gebhardshain e. V. und vertritt in Wort, Schrift und Tat die Ideen der Nächstenliebe, der Völkerverständigung und des Friedens.
(5) Das Jugendrotkreuz ist der anerkannte und eigenverantwortliche Jugendverband des Deutschen Roten Kreuzes. Durch seine Erziehungs- und Bildungsarbeit führt das Jugendrotkreuz junge Menschen an das Ideengut des Roten Kreuzes heran und trägt zur Verwirklichung seiner Aufgaben bei. Das Jugendrotkreuz des Ortsvereins vertritt die Interessen der jungen Menschen des Deutschen Roten Kreuzes im Ortsverein.

§ 2 Zweck und Aufgaben
(1) Der Deutsches Rotes Kreuz Ortsverein Gebhardshain e. V. ist ein anerkannter Verband der Freien Wohlfahrtspflege. Sein Zweck ist die Wahrnehmung der Interessen derjenigen, die der Hilfe und Unterstützung bedürfen, um soziale Benachteiligung, Not und menschenunwürdige Situationen zu beseitigen sowie das Hinwirken auf die Verbesserung der individuellen, familiären und sozialen Lebensbedingungen.
(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch folgende Aufgaben:
• Hilfe für die Opfer von bewaffneten Konflikten, Naturkatastrophen und anderen Notsituationen, • Verhütung und Linderung menschlicher Leiden, die sich aus Krankheit, Verletzung, Behinderung oder Benachteiligung ergeben, • Förderung der Gesundheit, der Wohlfahrt und der Bildung, • Förderung der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen, • Förderung der Entwicklung nationaler Rotkreuz- und RothalbmondGesellschaften im Rahmen der Satzungen und Statuten der Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung, • Förderung der Tätigkeit und Zusammenarbeit seiner Mitgliedsverbände, • Durchführung der Blutspendetermine und Betreuung der Blutspender, • Suchdienst und Familienzusammenführung,
• Förderung der Rettung aus Lebensgefahr (u. a. Bergrettung, Wasserrettung) einschließlich der dazugehörenden Aktivitäten, wie Rettungsschwimmen sowie die Durchführung rettungssportlicher Übungen und Wettbewerbe, • Pflege der Zusammenarbeit und Gemeinschaft seiner Mitglieder.
Die Erfüllung dieser Aufgaben durch den Deutsches Rotes Kreuz Ortsverein Gebhardshain e. V. erfolgt aufgrund seines Selbstverständnisses (§ 1) und seiner Möglichkeiten (§ 28).
(3) Der Deutsches Rotes Kreuz Ortsverein Gebhardshain e. V. wirbt für seine Aufgaben in der Bevölkerung. Er sammelt für die Erfüllung dieser Aufgaben Spenden, stellt Hilfsmittel bereit und führt im Einvernehmen mit dem Kreisverband die vom Landesverband angesetzten Haus- und Straßensammlungen durch. Sonstige örtliche Sammlungen bedürfen der vorherigen Zustimmung des Präsidiums des Kreisverbandes.
(4) Dem Deutsches Rotes Kreuz Ortsverein Gebhardshain e. V. können in gegenseitigem Einvernehmen weitere Aufgaben vom Präsidium des Kreisverbandes übertragen werden.

§ 3 Rechtsform, Name, Mitgliedschaft
(1) Der Deutsches Rotes Kreuz Ortsverein Gebhardshain e. V. hat die Rechtsform eines eingetragenen Vereins. Er hat seinen Sitz in Gebhardshain. Der Verein führt den Namen Deutsches Rotes Kreuz Ortsverein Gebhardshain e. V. Sein Kennzeichen ist das völkerrechtlich anerkannte rote Kreuz auf weißem Grund. Seine Anwendung erfolgt entsprechend den Ausführungsbestimmungen des Internationalen Roten Kreuzes zur Verwendung des Wahrzeichens des Roten Kreuzes. Das Recht zur Führung wird durch den Bundesverband vermittelt.
Ein Ortsverein, dessen Mitgliedschaft im Kreisverband erloschen ist, verliert das Recht, Namen und Zeichen des Roten Kreuzes zu führen.
Verliert ein Ortsverein die Berechtigung, Namen und Zeichen des Roten Kreuzes zu führen, so hat er sein Vermögen demjenigen zu übertragen, der im Falle der Auflösung Anfallsberechtigter wäre (§§ 29 Abs. 6, 33).
(2) Mitglieder des Ortsvereins sind:
a) die als Mitglieder des Ortsvereins aufgenommenen natürlichen und juristischen Personen (§ 11 Abs. 1 u. 2), b) nicht rechtsfähige Personenvereinigungen (§ 11 Abs. 2) und c) Ehrenmitglieder (§ 12).
(3) Die Satzung des Bundesverbandes, neu gefasst durch Beschluss der Bundesversammlung vom 20.03.2009, geändert durch Änderungsbeschlüsse der
Bundesversammlungen vom 28.11.2014 und vom 27.02.20151, die Satzung des Landesverbandes, die Satzung des Bezirksverbandes sowie die Satzung des Kreisverbandes,2 gehen den Satzungen des Deutschen Roten Kreuzes Ortsverein Gebhardshain e. V. und seiner Gliederungen gemäß § 1 Abs. 3 Satz 2 vor.
(4) Der Deutsches Rotes Kreuz Ortsverein Gebhardshain e. V. verwirklicht eigenverantwortlich einheitliche Regelungen nach § 16 Abs. 3 in Verbindung mit §§ 5 Abs. 1 und 13 Abs. 3 der Bundessatzung, nach § 16 Abs. 2 a in Verbindung mit § 19 Abs. 1 Unterabsatz 4 der Satzung des Landesverbandes3.
(5) Der Deutsches Rotes Kreuz Ortsverein Gebhardshain e. V. vermittelt seinen Gliederungen gemäß § 1 Abs. 3 Satz 2 sowie seinen Mitgliedern die Mitgliedschaft im DRK-Kreisverband Altenkirchen e. V. Der Kreisverband Altenkirchen e. V. vermittelt seinen Gliederungen sowie deren Mitgliedern die Mitgliedschaft im DRK-Bezirksverband Koblenz e. V. Der Bezirksverband Koblenz vermittelt seinen Gliederungen sowie deren Mitgliedern die Mitgliedschaft im DRKLandes-verband Rheinland-Pfalz e. V. Der DRK-Landesverband RheinlandPfalz ver-mittelt seinen Gliederungen sowie deren Mitgliedern die Mitgliedschaft im Deutschen Roten Kreuz. Die Selbstständigkeit der Gliederungen wird durch die in den Satzungen des Deutschen Roten Kreuzes e. V., des DRK-Landesverbandes Rheinland-Pfalz e. V., des DRKBezirksverbandes e. V. und des DRK-Kreisverbandes e. V. enthaltenen Regelungen eingeschränkt. Der Grundsatz der Vereinsautonomie bleibt im Übrigen unberührt.

§ 4 Ehrenamtliche und hauptamtliche Arbeit
(1) Die Aufgaben des Ortsvereins werden unter Wahrung der Gleichachtung von Mann und Frau sowie ihrer Gleichberechtigung bei der Wahrnehmung von Ämtern von ehrenamtlichen und hauptamtlichen Mitgliedern und Mitarbeitern erfüllt. Nach dem Selbstverständnis des Deutschen Roten Kreuzes kommt der ehrenamtlichen Tätigkeit besondere Bedeutung zu; sie ist auf allen Ebenen zu fördern. Ehrenamtliche und hauptamtliche Arbeit ergänzen sich und dienen im Einklang mit den Grundsätzen des Roten Kreuzes der Verwirklichung des einheitlichen Auftrages – der Hilfe nach dem Maß der Not. Der Ortsverein sorgt für die Aus-, Weiter- und Fortbildung seiner Mitarbeiter und Mitglieder.

1 Soweit nachfolgend auf die Satzung des DRK e. V. bzw. auf die Bundessatzung Bezug genommen wird, wird auf die DRK-Satzung in der Fassung verwiesen. 2 Soweit nachfolgend auf die Satzung des Landesverbandes, des Bezirksverbandes bzw. des Kreisverbandes Bezug genommen wird, wird auf die Satzung des Landesverbandes RheinlandPfalz in der Fassung vom 31.10.2015, des Bezirksverbandes Koblenz in der Fassung vom 09.04.2016 bzw. des Kreisverbandes Altenkirchen in der Fassung vom 29.10.2016 verwiesen. 3 § 16 Abs. 3 i. V. m. §§ 5 Abs. 1, 13 Abs. 3 der Bundesverbandssatzung: Vom Präsidialrat und Präsidium des Bundes erlassene einheitliche Regelungen im Deutschen Roten Kreuz mit Verbindlichkeit für alle Mitgliedsverbände; §16 Abs. 2 a i. V. m. 19 Abs. 1 Unterabsatz 4 Landesverbandssatzung: Vom Landesverbandsausschuss und Präsidium des Landesverbandes erlassene einheitliche Regelungen im DRK-LV RLP mit Verbindlichkeit für alle Gliederungen;
(2) Die ehrenamtliche Arbeit wird in Satzungsorganen, Gremien, Gemeinschaften, in Arbeitskreisen und in anderen Formen geleistet, um möglichst vielen Menschen die Mitarbeit im Deutschen Roten Kreuz zu ermöglichen.
(3) Gemeinschaften sind: – die Bereitschaften, – das Jugendrotkreuz, – die Wasserwacht, – die Wohlfahrts- und Sozialarbeit.
Sie gestalten ihre Arbeit nach ihrer eigenen Ordnung. Die Bergwacht hat im Zuständigkeitsbereich des DRK-Landesverbandes Rheinland-Pfalz e. V. den Status eines Fachdienstes der Bereitschaften.
(4) Hauptamtliche Mitarbeiter des Deutschen Roten Kreuzes dürfen nicht dem Vorstand bzw. Präsidium ihrer oder einer der übergeordneten Verbandsstufen angehören. Hauptamtliche Mitarbeiter sonstiger juristischer Personen des Deutschen Roten Kreuzes dürfen nicht den Präsidien der Kreisverbandsebene oder einer der übergeordneten Verbandsstufen angehören.
Die Mitglieder des Vorstands des Ortsvereins dürfen nicht gleichzeitig persönlich Gesellschafter, Vorstandsmitglied oder Geschäftsführer eines Unternehmens, einer privatrechtlichen Gesellschaft oder einer Einrichtung sein, an denen der Ortsverein beteiligt ist.
Ausnahmen von Satz 1 bis 3 bedürfen der vorherigen Zustimmung des übergeordneten Präsidiums. Hierbei sind insbesondere die Fragen der Interessenkollision und Transparenz zu beachten. Eine Ausnahme von Satz 1 ist nicht möglich hinsichtlich der Ämter des Vorsitzenden und seines Stellvertreters.
(5) An Beschlüssen der Organe des Ortsvereins darf nicht mitwirken, wer hierdurch in eine Interessenkollision gerät. Eine Interessenkollision ist gegeben, wenn der Beschluss einen Einzelnen oder den Mitgliedsverband, dem er angehört, allein und unmittelbar betrifft.
(6) Ehrenamtlichen Mitarbeitern kann im Ausnahmefall eine pauschale Entschädigung des Mehraufwands gewährt werden, soweit sie in besonderem Maße mit laufenden Vorstandsgeschäften betraut werden oder sonst umfangreiche Aufgaben erfüllen. Der Vorstand kann Beschlüsse erlassen, welche die Entschädigung eines nachgewiesenen Aufwands ehrenamtlich Tätiger regeln.

Zweiter Abschnitt: Verbandliche Ordnung
§ 5 Zuständigkeit des Bundesverbandes
(1) Dem Bundesverband obliegt es, die Tätigkeit und die Zusammenarbeit seiner Mitgliedsverbände durch zentrale Maßnahmen und einheitliche Regelungen
zu fördern. Er sorgt für die Einhaltung der Grundsätze und die notwendige Einheitlichkeit im Deutschen Roten Kreuz und setzt verbandspolitische Ziele. Er stellt sicher, dass die Mitgliedsverbände und ihre Mitglieder die Pflichten erfüllen, die einer nationalen Rotkreuzgesellschaft durch die Genfer Abkommen von 1949 und ihre Zusatzprotokolle sowie durch die Beschlüsse der Organe der Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung auferlegt sind. Er ist der alleinige Rechtsträger von Namen und Kennzeichen des Deutschen Roten Kreuzes.
(2) Für folgende Aufgaben ist ausschließlich der Bundesverband zuständig:
1. für die Vertretung gegenüber den Organisationen der Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung im Sinne von § 1 Abs. 2 Satz 3;
2. für die Vertretung gegenüber den Organen der Bundesrepublik Deutschland und den zentralen Behörden der Bundesverwaltung;
3. für die Vertretung gegenüber bundesweit tätigen Verbänden auf Bundesebene sowie gegenüber ausländischen und internationalen Organisationen mit nationalem Bezug;
4. für die internationale Zusammenarbeit, einschließlich der internationalen Katastrophenhilfe und Entwicklungszusammenarbeit;
5. für die Regelung der Verwendung des Rotkreuz-Zeichens und die Gestattung seiner Verwendung;
6. für die auf Bundesebene zu treffenden Vereinbarungen und Regelungen über die Aufstellung, die Ausbildung, die Ausstattung und den Einsatz von Einheiten sowie die Bereitstellung von Einrichtungen zum Schutz der Zivilbevölkerung.
(3) Im Falle einer Katastrophe kann der Bundesverband die Koordinierung der Hilfsmaßnahmen übernehmen und mit eigenen Mitteln tätig werden, wenn das Präsidium oder, bei Gefahr im Verzuge, der Präsident das im Interesse der Opfer für zweckmäßig hält.
(4) Im Bereich seiner ausschließlichen Zuständigkeit kann der Bundesverband einen Mitgliedsverband mit dessen Einvernehmen im Einzelfall damit beauftragen, Aufgaben wahrzunehmen oder Maßnahmen zur Erfüllung solcher Aufgaben durchzuführen. Er ist in diesen Fällen weisungs- und aufsichtsberechtigt, wobei sich die Aufsicht auf die Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit der Ausführung erstreckt. Dies gilt insbesondere auch für Partnerschaften zwischen Verbänden des Deutschen Roten Kreuzes mit regionalen und lokalen Gliederungen anderer Rotkreuz- oder RothalbmondGesellschaften.

§ 6 Zuständigkeit des Landesverbandes
(1) Der Deutsches Rotes Kreuz Landesverband Rheinland-Pfalz e. V. erfüllt seine Aufgaben gemeinsam mit den in ihm zusammengeschlossenen Gliederungen gemäß § 1 Abs. 3 Satz 2 der Satzung des Landesverbandes sowie deren Mitgliedern.
(2) Der Deutsches Rotes Kreuz Landesverband Rheinland-Pfalz e. V. ist in seinem Verbandsgebiet ausschließlich zuständig:
a) für die Vertretung gegenüber dem Bundesverband, gegenüber anderen Landesverbänden und gegenüber dem Verband der Schwesternschaften vom Deutschen Roten Kreuz e. V.; b) für die Vertretung gegenüber den auf Landesebene tätigen Organen und Behörden und gegenüber landesweit tätigen Verbänden und Einrichtungen; c) für die auf Landesebene zu treffenden Vereinbarungen und Regelungen über die Aufstellung und die Ausstattung von Einheiten sowie die Bereitstellung von Einrichtungen zum Schutz der Zivilbevölkerung.
(3) Der Landesverband ist verpflichtet, die verbindlichen Regelungen (§ 16 Abs. 3 in Verbindung mit §§ 5 Abs. 1 und 13 Abs. 3 der Bundessatzung sowie § 16 Abs. 2 a) in Verbindung mit § 19 Abs. 1 Unterabsatz 4 der Satzung des Landesverbandes) umzusetzen.4
(4) Im Falle einer Katastrophe kann der Landesverband die Koordinierung der Hilfsmaßnahmen übernehmen und mit eigenen Mitteln tätig werden, wenn das Präsidium oder, bei Gefahr im Verzuge, der Präsident das im Interesse der Opfer für zweckmäßig hält.
(5) Im Bereich seiner ausschließlichen Zuständigkeit kann der Landesverband einen Mitgliedsverband im Einzelfall damit beauftragen, Aufgaben wahrzunehmen oder Maßnahmen zur Erfüllung solcher Aufgaben durchzuführen. Er ist in diesen Fällen weisungs- und aufsichtsberechtigt, wobei sich die Aufsicht auf die Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit der Ausführung erstreckt.
(6) Die Aufgaben im Zivil- und Katastrophenschutz, Rettungsdienst/Krankentransport, Blutspendedienst sowie die Ausrüstung und Ausbildung der Rotkreuz-Gemeinschaften sind Gemeinschaftsaufgaben aller Gliederungen des DRK in Rheinland-Pfalz.

§ 7 Zuständigkeit des Kreisverbandes
(1) Der Deutsches Rotes Kreuz Kreisverband Altenkirchen e. V. erfüllt seine Aufgaben gemeinsam mit den in ihm zusammengeschlossenen Gliederungen gemäß § 1 Abs. 3 Satz 2 der Satzung des Kreisverbandes sowie deren Mitgliedern.
(2) Der Deutsches Rotes Kreuz Kreisverband Altenkirchen e. V. ist in seinem Verbandsgebiet ausschließlich zuständig:
a) für die Vertretung gegenüber dem Landesverband, dem Bezirksverband, gegenüber anderen Kreisverbänden und gegenüber den in seinem Verbandsbereich tätigen Schwesternschaften vom Deutschen Roten Kreuz; b) für die Vertretung gegenüber den auf Ebene der Landkreise oder kreisfreien Städte tätigen Behörden und gegenüber in diesem Gebiet tätigen Verbänden und Einrichtungen; c) für die auf Kreisebene zu treffenden Vereinbarungen und Regelungen über die Aufstellung und die Ausstattung von Einheiten sowie die Bereitstellung von Einrichtungen zum Schutz der Zivilbevölkerung.
(3) Der Kreisverband ist verpflichtet, die verbindlichen Regelungen (§ 16 Abs. 3 in Verbindung mit §§ 5 Abs. 1 und 13 Abs. 3 der Bundessatzung sowie § 16 Abs. 2 a) in Verbindung mit § 19 Abs. 1 Unterabsatz 4 der Satzung des Landesverbandes) umzusetzen.5
(4) Die Einrichtung und Verwaltung von Rettungswachen und die Durchführung des Rettungsdienstes sind Aufgabe der Kreisverbände, die dazu auf Rettungsdienstbereichsebene Gesellschaften bilden, soweit sie hierzu bereit und in der Lage sind. Widerrufliche Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des Präsidiums des Landesverbandes.

§ 8 Zuständigkeit des Ortsvereins
(1) Soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, führt der Deutsches Rotes Kreuz Ortsverein Gebhardshain e. V. die satzungsmäßigen Aufgaben des Deutschen Roten Kreuzes in eigener Verantwortung durch. Er erfüllt seine Aufgaben gemeinsam mit seinen Mitgliedern.
(2) Der Deutsches Rotes Kreuz Ortsverein Gebhardshain e. V. ist in seinem Verbandsgebiet ausschließlich zuständig:
a) für die Vertretung gegenüber den auf Ortsvereinsebene und -gebiet tätigen Behörden, Verbänden und Einrichtungen; b) für die auf Ortsvereinsebene zu treffenden Vereinbarungen und Regelungen über die Aufstellung und die Ausstattung von Einheiten sowie die Bereitstellung von Einrichtungen zum Schutz der Zivilbevölkerung.
(3) Der Ortsverein ist verpflichtet, die verbindlichen Regelungen (§ 16 Abs. 3 in Verbindung mit §§ 5 Abs. 1 und 13 Abs. 3 der Bundessatzung, § 16 Abs. 2 a) in Verbindung mit § 19 Abs. 1 Unterabsatz 4 der Satzung des Landesverbandes umzusetzen.6
(4) Die nach § 25 der Satzung des Landesverbandes gefassten Beschlüsse sind für die Mitgliedsverbände des Deutschen Roten Kreuzes Landes 5 Siehe Fußnote 3; 6 Siehe Fußnote 3;
verband Rheinland-Pfalz und deren Gliederungen sowie für die Schwesternschaften grundsätzlich verbindlich. Eine Befreiung von Beschlüssen gemäß §§ 25, 26 der Satzung des Landesverbandes kann nur der Kreisverband beantragen.
(5) Der Ortsverein Gebhardshain e. V. gibt sich eine Satzung, die der von der Landesversammlung am 31.10.2015 beschlossenen Mustersatzung für Ortsvereine entspricht, soweit sie für verbindlich erklärt worden ist. Satzung und Satzungsänderungen des Deutschen Roten Kreuzes Ortsverein Gebhardshain e. V. bedürfen vor Stellung des Antrages auf Eintragung ins Vereinsregister der Genehmigung des Präsidiums des Landesverbandes gemäß § 19 Abs. 6 a) der Satzung des Landesverbandes. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn gegen Satzungsrecht, gegen verbindliche Regelungen gem. § 16 Abs. 3 der Satzung des Bundesverbandes oder gem. §§ 16 Abs. 2 a) in Verbindung mit § 19 Abs. 1 Unterabsatz 4 der Satzung des Landesverbandes oder gegen sonstige wichtige Belange des Roten Kreuzes verstoßen wird.
(6) Erwerb, Belastung und Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, ebenso die Aufnahme von Darlehen, die Übernahme von Bürgschaften und finanzielle Beteiligungen sowie das Eingehen von Immobilienleasingverträgen bedürfen für ihre Wirksamkeit der vorherigen Zustimmung des Präsidiums des DRK-Landesverbandes Rheinland-Pfalz e. V.
(7) Der Ortsverein ist befugt, Partnerschaften mit regionalen und lokalen Gliederungen anderer Rotkreuz- oder Rothalbmond-Gesellschaften oder anderen ausländischen Organisationen/Einrichtungen einzugehen, wobei die Interessen des Deutschen Roten Kreuzes oder der Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung nicht beeinträchtigt werden dürfen. Die Bestimmungen über die ausschließliche Zuständigkeit des Bundesverbandes sind zu beachten. Bei Partnerschaften sind über die jeweiligen übergeordneten Gliederungen die vorherigen Zustimmungen des Kreisverbandes, des Bezirksverbandes, des Landesverbandes sowie des Bundesverbandes einzuholen.
(8) Die Gründung von oder die Beteiligung an privatrechtlichen Gesellschaften oder Einrichtungen zur Wahrnehmung von Hauptaufgabenfeldern gemäß § 16 Abs. 3 Satz 2 zweiter Spiegelstrich der Bundessatzung ist grundsätzlich nur mit Namen und Zeichen des Roten Kreuzes zulässig. Hierzu bedarf es der vorherigen Zustimmung der übergeordneten Gliederungen (Kreis- und Landesverband) und bezüglich der Verwendung des Namens und Zeichens des Roten Kreuzes der vorherigen Zustimmung des Bundesverbandes. Beabsichtigen derartig genehmigte Rechtsträger, andere privatrechtliche Gesellschaften oder Einrichtungen zu gründen, zu übernehmen oder sich an solchen zu beteiligen, sind auch hierzu die vorgenannten Zustimmungen erforderlich. Das Gleiche gilt bei der Gründung von Tochterunternehmen oder der Übernahme von Unterbeteiligungen. Die Zuständigkeit des Bundesverbandes hinsichtlich der Verwendung des Namens und Zeichens des Roten Kreuzes (§ 5 Abs. 2 Ziff. 5 der Bundessatzung) bleibt unberührt.
Ausnahmen von Satz 1 bedürfen der vorherigen Zustimmung des Präsidiums des Deutschen Roten Kreuzes e. V., die nur aus wichtigem Grund versagt
werden darf. Dies ist der Fall, wenn gegen verbindliche Regelungen des Deutschen Roten Kreuzes e. V. oder gegen sonstige wichtige Belange des Deutschen Roten Kreuzes verstoßen wird. Bei der Gründung von oder der Beteiligung an privatrechtlichen Gesellschaften oder Einrichtungen des Privatrechts zur Wahrnehmung anderer als in Satz 1 genannter Aufgaben, die Namen und Zeichen des Roten Kreuzes tragen, ist ebenfalls die vorherige Zustimmung des Bundesverbandes erforderlich.
Führt die privatrechtliche Gesellschaft oder Einrichtung im Sinne des vorstehenden Absatzes nicht Namen und Zeichen des Roten Kreuzes, ist für die Gründung oder Beteiligung lediglich das Benehmen des Bundesverbandes erforderlich.
(9) Die Finanzierung der Aufgaben des Ortsvereins erfolgt im Wesentlichen durch Anteile aus Mitgliedsbeiträgen, Zuschüssen, Spenden, Leistungsentgelten, Sammlungen und sonstigen Mitteln. Die Aufteilung der Mitgliedsbeiträge, Zuschüsse und Sammlungen auf den Kreisverband und die Ortsvereine in seinem Gebiet werden durch den Kreisverbandsausschuss festgesetzt.
(10) Der Ortsverein ist verpflichtet, seine Jahresabschlüsse dem Kreisverband zeitnah, spätestens jedoch bis zum Ende des folgenden Jahres vorzulegen.
(11) Der Kreisverband ist berechtigt die Wirtschaftspläne, die Jahresabschlüsse, die Prüfberichte, Bücher und Kassenführung des Ortsvereins selbst oder durch Beauftragte einzusehen und zu prüfen.
(12) Der Ortsverein hat die Mitwirkungsrechte im Kreisverband nach §§ 19 – 21c der Satzung des Kreisverbandes Altenkirchen e. V. Er hat Anspruch auf Rat und Hilfe des Kreisverbandes, soweit dieser dazu in der Lage ist.

§ 9 Territorialitätsprinzip
(1) Der Deutsches Rotes Kreuz Ortsverein Gebhardshain e. V. darf im Gebiet eines anderen Ortsvereins nur nach den Bestimmungen der Satzung des Kreisverbandes und dieser Satzung tätig werden.
(2) Der Deutsches Rotes Kreuz Ortsverein Gebhardshain e. V. kann in dem Gebiet eines anderen Ortsvereins mit dessen vorheriger Zustimmung und der vorherigen Zustimmung des Kreisverbandes und des Landesverbandes tätig werden. Näheres regelt ein Vertrag.
Änderungen des Vereinsgebiets des Ortsvereins bedürfen der vorherigen Zustimmung des Kreisverbandsausschusses.

§ 10 Zusammenarbeit im Deutschen Roten Kreuz 
(1) Der Deutsches Rotes Kreuz Ortsverein Gebhardshain e. V. arbeitet mit allen Verbänden des Deutschen Roten Kreuzes und deren Mitgliedern eng und vertrauensvoll zusammen. Sie unterrichten sich jeweils rechtzeitig und angemessen über wichtige Angelegenheiten. Jeder Verband respektiert die Rechte des anderen und leistet dem anderen die notwendige Hilfe.
(2) Die Wahrnehmung der geltenden Weltkernaufgaben (derzeit: Verbreitungsarbeit, Katastrophenschutz, Katastrophenhilfe und örtliche Gesundheits- und Sozialarbeit in ihrer ehrenamtlichen Ausprägung) muss von allen Gliederungen des Deutschen Roten Kreuzes sichergestellt werden. Die Schwesternschaften wirken an der Wahrnehmung der Weltkernaufgaben mit.
(3) Der Ortsverein wirkt bei der umfassenden Wahrnehmung zumindest der Weltkernaufgaben durch den Kreisverband in dessen Gebiet mit. Eine Übertragung von Aufgaben auf privatrechtliche Gesellschaften oder Einrichtungen, deren Träger ganz oder teilweise das Rote Kreuz ist, ist möglich. Die Verantwortung des Kreisverbandes, die Aufsicht auszuüben, bleibt unberührt.
(4) Gemäß Absatz 1 sind dem Kreisverband insbesondere unaufgefordert und unverzüglich zu melden:
– drohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung, – Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, – erfolgte Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, – schädigendes Verhalten von Vorstandsmitgliedern, Geschäftsführern oder leitenden Mitarbeitern, – Einleitung eines amtlichen Ermittlungsverfahrens gegen diesen Personenkreis, sofern dieses mit der Rotkreuz-Tätigkeit des Betroffenen zusammenhängt oder geeignet sein könnte, das Ansehen des Roten Kreuzes zu beeinträchtigen, – Berichte in der Öffentlichkeit über die vorgenannten Vorgänge, ohne Rücksicht darauf, ob sie wahr oder unwahr, verschuldet oder nicht verschuldet sind, – Verlust oder drohender Verlust der Gemeinnützigkeit.
In diesen Fällen hat der Kreisverband das Recht, sich über alle Angelegenheiten des Mitgliedsverbandes zu unterrichten. Er hat das Recht, die Geschäftsräume des Mitgliedsverbandes und seine Einrichtungen zu besichtigen, die Geschäfts-, Buch- und Kassenführung des Mitgliedsverbandes zu überprüfen, Akten und Geschäftsunterlagen des Mitgliedsverbandes einzusehen und gegebenenfalls sicherzustellen, Abschriften oder Kopien zu fertigen, ehren- und hauptamtliche Mitarbeiter des Mitgliedsverbandes zu befragen sowie an Sitzungen der Organe, Ausschüsse und sonstigen Arbeitsgremien des Mitgliedsverbandes teilzunehmen oder die vorgenannten Rechte auf Kosten des Mitgliedsverbandes durch Dritte wahrnehmen zu lassen.
(5) Die Meldungen gemäß Absatz 4 sind durch den Vorstand des Ortsvereins vorzunehmen.

Dritter Abschnitt: Mitgliedschaft
§ 11 Mitglieder
(1) Mitglieder des Deutschen Roten Kreuzes Ortsverein Gebhardshain e. V. können natürliche Personen ab Vollendung des 6. Lebensjahres sein. Mitglieder, die Aufgaben des Roten Kreuzes durch tätige Mitarbeit erfüllen, sind aktive Mitglieder. Mitglieder, die das Deutsche Rote Kreuz durch regelmäßige Beiträge unterstützen, sind Fördermitglieder.
(2) Mitglieder des Deutschen Roten Kreuzes Ortsverein Gebhardshain e. V. können auch juristische Personen und nicht rechtfähige Personenvereinigungen als korporative Mitglieder sein, die bereit sind, die Aufgaben des Roten Kreuzes zu fördern.
(3) Die persönliche Mitgliedschaft im Deutschen Roten Kreuz ist freiwillig und die Mitarbeit grundsätzlich ehrenamtlich. Mitglieder können Frauen und Männer ohne Unterschiede des Standes, der ethnischen Zugehörigkeit, des religiösen Bekenntnisses, der politischen Überzeugung, der sexuellen Orientierung oder der Nationalität werden, die gewillt sind ihre Kräfte zur Hilfe am Nächsten in den Dienst des Deutschen Roten Kreuzes zu stellen.
Mitglieder einer Rotkreuz-Gemeinschaft, die das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind Jungmitglieder.

§ 12 Ehrenmitglieder
(1) Personen, die sich um das Rote Kreuz im Bereich des Ortsvereins besonders verdient gemacht haben, können vom Vorstand zu Ehrenmitgliedern des Ortsvereins ernannt werden.
(2) Vorstandsmitglieder und andere Leitungskräfte im Ortsverein können vom Vorstand zu Ehrenvorsitzenden, Ehrenbereitschaftsleitern usw. des Ortsvereins ernannt werden.
(3) Personen, die sich in besonderer Weise um das Rote Kreuz verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern des Kreisverbandes oder Ehrenmitgliedern des Bezirksverbandes vorgeschlagen werden. Die Ernennung hierfür erfolgt durch den Kreisverbandsausschuss oder Bezirksverbandsausschuss.
(4) Personen, die sich besonders um das gesamte Rote Kreuz verdient gemacht haben, können zu „Ehrenmitgliedern des DRK-Landesverbandes RheinlandPfalz“ vorgeschlagen werden. Die Ernennung hierfür erfolgt nur durch den Landesverbandsausschuss.

§ 13 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Der Erwerb der persönlichen Mitgliedschaft erfolgt in der Regel beim Ortsverein; beim Kreisverband dann, wenn am Wohnort des Mitglieds kein Ortsverein besteht oder das Mitglied dies ausdrücklich wünscht. Die Mitgliedschaft schließt die mittelbare Mitgliedschaft im Kreisverband, Bezirksverband, Landesverband und im Deutschen Roten Kreuz ein. Der Kreisverbandsausschuss regelt das Beitragsinkasso sowie die Verwaltung und Betreuung der Mitglieder.
(2) Der Beitritt zum Ortsverein erfolgt durch Antrag gegenüber dem Ortsverein und Annahme des Antrages durch den Ortsverein. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand des Ortsvereins. Dieser setzt auch das Stimmrecht und den Mitgliedsbeitrag der korporativen Mitglieder (§ 11 Abs. 2) fest.
(3) Mitglieder eines anderen Rotkreuz-Verbandes können mit ihrer und der vorherigen Zustimmung des aufnehmenden Ortsvereins durch Überweisung Mitglied werden.
(4) Vereinigt sich der Ortsverein oder ein Teil des Ortsvereins mit einem anderen Ortsverein, so sollen die dadurch betroffenen Mitglieder Mitglieder des neuen Ortsvereins werden.

§ 14 Allgemeine Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Ämter im Deutschen Roten Kreuz stehen Männern und Frauen in gleicher Weise offen. Wahl- und stimmberechtigt sind alle Mitglieder, die das 15. Lebensjahr vollendet haben, wählbar in den Vorstand ist, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat.
Vorstandmitglieder und alle Mitglieder, die ein bestimmtes Amt innehaben, müssen die für dieses Amt erforderliche charakterliche und fachliche Eignung besitzen.
Weitere Rechte und Pflichten von Mitgliedern der Rotkreuz-Gemeinschaften werden in den Ordnungen geregelt.
(2) Der Ortsverein versichert die aktiven Mitglieder und Jungmitglieder für die Zeit der Rotkreuztätigkeit gegen Unfall und Haftpflicht.
(3) Alle Mitglieder des Ortsvereins sind verpflichtet, die in § 1 genannten Grundsätze des Roten Kreuzes zu beachten.
(4) Natürliche Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet haben, besitzen die Mitwirkungsrechte nach §§ 17 – 19.
(5) Die Mitglieder, mit Ausnahme der Ehrenmitglieder, zahlen den vom Landesverbandsausschuss festgesetzten Vereinsbeitrag. Der Vorstand des Ortsvereins kann in begründeten Fällen von der Zahlung befreien. Dies gilt insbesondere für die Angehörigen der Rotkreuz-Gemeinschaften –
unbeschadet der Verpflichtung, die Anteile gemäß § 12 Abs. 3 der Landesverbandssatzung abzuführen. Die Zugehörigkeit zum Jugendrotkreuz ist beitragsfrei.
(6) Für die Angehörigen der Rotkreuz-Gemeinschaften gelten die gemeinsamen allgemeinen Regeln für die ehrenamtliche Tätigkeit im Deutschen Roten Kreuz.
(7) Das Stimmrecht eines Mitglieds ruht – ausgenommen bei Wahlen – in Angelegenheiten, an denen es persönlich beteiligt ist.
(8) Die vorstehenden Bestimmungen sind sinngemäß anzuwenden auf korporative Mitglieder gemäß § 11 Ab. 2, soweit sich aus dem Begriff der korporativen Mitgliedschaft nicht etwas anderes ergibt.

§ 15 Ende der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch:
– Kündigung der Mitgliedschaft, – Überweisung an einen anderen Rotkreuzverband, – Ausschluss, – Auflösung oder Aufhebung des korporativen Mitglieds, – Tod der natürlichen Person.
(2) Die Mitglieder können ihre Mitgliedschaft im Ortsverein auf den Schluss eines Kalenderjahres mit einer Frist von 12 Monaten schriftlich kündigen.
Diese Frist gilt nicht für die Mitgliedschaft einer natürlichen Person.
(3) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn
a) ein Mitglied das Ansehen oder die Interessen des Roten Kreuzes schädigt, b) trotz wiederholter Mahnungen oder Maßnahmen nach § 30 seinen Pflichten nicht nachkommt.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand des Ortsvereins mit der Mehrheit seiner Mitglieder. Der Beschluss ist schriftlich zu begründen und mit einer Rechtsmittelfrist zu versehen. Der Vorstand kann zur Vermeidung des Ausschlusses einstweilige Regelungen gegenüber dem Mitglied treffen.
(4) Gegen den Ausschluss oder die einstweilige Regelung kann innerhalb einer Frist von einem Monat nach Erhalt des Ausschluss-Beschlusses beim Präsidium des übergeordneten DRK-Verbandes Einspruch erhoben werden. Danach ist Berufung an das zuständige Schiedsgericht innerhalb eines Monats zulässig.
(5) Mitglieder, die in zwei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren trotz Mahnung ihrer Beitragspflicht nicht nachgekommen sind, gelten mit Ablauf des zweiten Jahres als ausgetreten.
(6) Mit dem Ende der Mitgliedschaft einer natürlichen Person erlischt auch die Zugehörigkeit zu einer Rotkreuzgemeinschaft.

Vierter Abschnitt: Organisation
§ 16 Organe
(1) Organe des Deutschen Roten Kreuzes Ortsvereins Gebhardshain e. V. sind:
– die Mitgliederversammlung (§§ 17 – 19), – der Vorstand (§§ 20 – 23).
(2) Termine und Tagesordnungen der Sitzungen dieser Organe werden dem DRK-Kreisverband mitgeteilt.
(3) Nach Bedarf können Ausschüsse und Arbeitskreise gebildet werden.
(4) Der Präsident des Kreisverbandes oder ein von ihm beauftragtes Mitglied des Präsidiums des Kreisverbandes kann an allen Sitzungen des Ortsvereins teilnehmen.

§ 17 Stellung und Zusammensetzung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Beschlussorgan des Ortsvereins.
(2) Die Mitgliederversammlung besteht aus allen Mitgliedern im Sinne von § 14 Abs. 4.
Korporative Mitglieder können ohne Stimmrecht an der Mitgliederversammlung teilnehmen.
(3) Jedes anwesende Mitglied der Mitgliederversammlung hat eine Stimme; Stimmübertragung ist nicht zulässig. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, die ihre Beitragspflicht gemäß § 14 Abs. 5 erfüllt haben.
(4) Soweit ein Geschäftsführer des Ortsvereins bestellt ist, nimmt dieser mit beratender Stimme an der Sitzung der Mitgliederversammlung teil.

§ 18 Aufgaben der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung:
a) beschließt den Wirtschaftsplan;
b) beschließt über die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des Ergebnisses; c) beschließt über die Entlastung des Vorstands; d) wählt den Vorstand auf die Dauer von fünf Jahren. Die Wahl des Vorstandes bedarf der Bestätigung durch das Präsidium des Kreisverbandes; e) bestellt zwei Abschlussprüfer auf die Dauer von fünf Jahren; f) nimmt den Tätigkeitsbericht des Vorstands entgegen; g) beschließt über die Vorlagen des Vorstands; h) beschließt vorbehaltlich der Genehmigung des Präsidiums des Landesverbandes (§ 19 Abs. 6 a) der Satzung des Landesverbandes) über Satzungsänderungen; i) beschließt vorbehaltlich der Genehmigung des Präsidiums des Kreisverbandes (§ 24 Abs. 3 k) Satzung des Kreisverbandes) über die Auflösung des Ortsvereins; j) beschließt vorbehaltlich der vorherigen Zustimmung des Kreisverbandsausschusses (§ 3 Abs. 6 Satz 2 der Satzung des Kreisverbandes) über die Änderung des Vereinsgebiets; k) beschließt vorbehaltlich der Genehmigung des Präsidiums des Landesverbandes (§ 19 Abs. 6 h) der Satzung des Landesverbandes) über Erwerb und Veräußerung von Grundstücken sowie deren Belastung; l) beschließt über die Abberufung von Mitgliedern des Vorstands; m) beschließt über Anträge gem. § 19 Abs. 3.
(2) Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Ortsvereins ist eine Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.

§ 19 Durchführung der Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn dies von mindestens 20 v. H. der Mitglieder oder 49 v. H. der aktiven Mitglieder unter Angaben der Gründe beim Vorstand beantragt wird oder der Vorstand dies für notwendig hält.
(2) Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden, in seinem Verhinderungsfall von einem stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen und geleitet. Einberufen wird durch öffentliche Bekanntmachung im Mitteilungsblatt für den Bereich der Verbandsgemeinde Betzdorf-Gebhardshain unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung.
(3) Die Angehörigen der Mitgliederversammlung können Anträge zur Änderung oder Ergänzung der Tagesordnung stellen. Diese müssen begründet werden und spätestens 10 Tage vor dem Versammlungstermin beim Vorstand des Ortsvereins schriftlich eingehen, der sie zu Beginn der Mitgliederversammlung bekannt gibt. Später eingehende Anträge können nur dann auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn die Mitgliederversammlung deren Behandlung mit Drei-Viertel-Mehrheit beschließt. Ausgenommen hiervon sind Anträge zu § 18 Absatz 1 d), h), i) und j), die nur dann behandelt werden können, wenn sie in der Tagesordnung zur Einladung enthalten sind.
(4) Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung ausdrücklich hinzuweisen.
(5) Die Abstimmung erfolgt durch mündliche Stimmabgabe. Einfache Stimmenmehrheit entscheidet. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Beantragen mindestens 10 v. H. der anwesenden Stimmberechtigten – bei Wahlen mindestens 5 v. H. – schriftliche geheime Abstimmung, so ist dem Antrag stattzugeben.
(6) Über die Versammlung ist eine Ergebnisniederschrift zu fertigen, die vom Sitzungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Dem DRKKreisverband wird ein Exemplar der Niederschrift zugesandt.

§ 20 Vorstand
(1) Dem Vorstand gehören unter Berücksichtigung des § 14 Abs. 1 an:
der Vorsitzende, sein Stellvertreter der Schatzmeister, der Schriftführer, der DRK-Arzt.
Als geborene Mitglieder gehören dem Vorstand an:
der Bereitschaftsleiter, im Verhinderungsfall dessen Stellvertreter, der Leiter des Jugendrotkreuzes, im Verhinderungsfall dessen Stellvertreter, der Leiter der Wasserwacht, im Verhinderungsfalle dessen Stellvertreter, der Leiter der Sozialarbeit, im Verhinderungsfalle dessen Stellvertreter.
Soweit ein Geschäftsführer des Ortsvereins bestellt ist, nimmt dieser mit beratender Stimme an der Sitzung des Vorstands teil.
Es können bis zu drei weitere Mitglieder hinzugewählt werden.
Die Mitglieder des Vorstandes werden vom Präsidium des zuständigen Kreisverbandes bestätigt. Die Bestätigung kann aus wichtigem Grund wiederrufen werden.
Die Vorstandsmitglieder üben ihr Amt ehrenamtlich aus.
(2) Ist der Vorsitzende ein Mann, so soll der Stellvertreter eine Frau sein oder umgekehrt. Mehrere Ämter können in einer Person vereinigt sein, jedoch nicht das Amt des Vorsitzenden oder des Stellvertreters mit dem Amt des Schatzmeisters. Jedes Mitglied hat – unabhängig von der Zahl seiner Ämter – nur eine Stimme.
(3) Die Angehörigen des Vorstandes müssen Mitglied des Ortsvereins sein.
(4) Die Amtszeit des Vorstands beträgt 5 Jahre. Er bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig.
(5) Die Sitzungen des Vorstands finden mindestens dreimal im Jahr statt. Sie werden vom Vorsitzenden, bei Verhinderung von einem Vertreter, einberufen und geleitet. Die Einberufung erfolgt, von Eilfällen abgesehen, durch schriftliche Einladung mit einer Frist von 14 Tagen und unter Mitteilung der Tagesordnung.
(6) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, anwesend ist. Anderenfalls ist innerhalb von vier Wochen erneut eine Sitzung des Vorstandes mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen, die in jedem Fall beschlussfähig ist. Hierauf ist in der Einladung besonders hinzuweisen.
(7) Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters. Über die Beschlüsse ist eine Ergebnisniederschrift zu fertigen, die vom Sitzungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Dem DRK-Kreisverband wird ein Exemplar der Niederschrift zugesandt.
(8) Die Haftung der ehrenamtlichen Mitglieder des Vorstands ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
(9) Der Vorsitzende oder ein von ihm beauftragtes Mitglied des Vorstandes kann an allen Sitzungen der Ortsvereine, der Rotkreuz-Gemeinschaften und der Ausschüsse und Arbeitskreise sowie der Gesellschaften im Bereich des Ortsvereins teilnehmen.
(10) Vorstandsmitglieder können durch den Präsidenten des DRK-Landesverbandes Rheinland-Pfalz nach Anhörung des DRK-Kreis- und Bezirksverbandes auf die Dauer von sechs Monaten beurlaubt werden, wenn sie wichtige RotkreuzInteressen verletzt haben. Innerhalb dieser Frist wird eine endgültige Entscheidung über die Amtsführung durch den Landesverbandsausschuss herbeigeführt.
Für die Dauer der Beurlaubung kann der Präsident des DRK-Landesverbandes Rheinland-Pfalz eine kommissarische Vertretung einsetzen.

§ 21 Vorstand im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches
(1) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, sein Stellvertreter und der Schatzmeister. Rechtsverbindliche Erklärungen des Deutschen Roten Kreuzes Ortsverein Gebhardshain e. V. werden von zwei der vorgenannten Vertretungsberechtigten abgegeben. (2) Die Vertretungsbefugnis der Mitglieder des Vorstandes im Sinne des § 26 BGB ist im Außenverhältnis in folgenden Fällen eingeschränkt:
a) Erwerb, Belastung und Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten,
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b) Aufnahmen von Darlehen, die Übernahme von Bürgschaften und finanziellen Beteiligungen, c) Eingehen von Immobilienleasingverträgen, d) Anmeldungen zum Vereinsregister nach Beschlussfassung der Mitgliederversammlung über Satzungen und Satzungsänderungen.
Zur Wirksamkeit der Rechtshandlungen bedarf der Vorstand im Sinne des § 26 BGB der vorherigen Genehmigung des DRK-Landesverbandes Rheinland-Pfalz e. V.

§ 22 Aufgaben des Vorstandes
(1) Der Vorstand ist für die Durchführung der in § 2 genannten Aufgaben verantwortlich. Er führt die Geschäfte des Ortsvereins nach den Beschlüssen der Mitgliederversammlung.
(2) Der Vorstand fördert und koordiniert die Rotkreuzarbeit.
Der Vorstand ist zuständig für die Verwirklichung von einheitlichen Regelungen, die aufgrund von § 16 Abs. 3 in Verbindung mit §§ 5 Abs. 1 und 13 Abs. 3 der Bundessatzung, § 16 Abs. 2 a) in Verbindung mit § 19 Abs. 1 Unterabsatz 4 der Satzung des Landesverbandes getroffen werden.7
(3) Er hat folgende weitere Aufgaben: a) Aufstellung des Jahresabschlusses und Vorlage an die Mitgliederversammlung zur Feststellung; b) Vorlage des geprüften und festgestellten Jahresabschlusses an den Kreisverband; c) Erstellung des Wirtschaftsplans sowie Änderungen des laufenden Wirtschaftsplans und Vorlage an die Mitgliederversammlung zur Genehmigung; d) Umsetzung der vom Vorstand und der Mitgliederversammlung festgelegten Maßnahmen, Strategien und Ziele in seinem Vereinsgebiet und für deren Umsetzung gegenüber seinen Gliederungen (§ 1 Abs. 3 Satz 2 ) Sorge zu tragen; e) Aufnahme von Mitgliedern; f) Entscheidung über die Suspendierung oder den Entzug von Funktions- und Mitgliedsrechten eines Mitgliedes; g) Entscheidung über den Ausschluss eines Mitgliedes; h) Beschlussfassung über das Eingehen von Partnerschaften mit regionalen und lokalen Gliederungen anderer Rotkreuz- oder Rothalbmond-Gesellschaften oder anderen ausländischen Organisationen/Einrichtungen vorbehaltlich der vorherigen Zustimmung des Kreisverbandes, des Bezirksverbandes, des Landesverbandes und des Bundesverbandes; i) Beschlussfassung über Gründung von und Beteiligung an privatrechtlichen Gesellschaften oder Einrichtungen vorbehaltlich der vorherigen Zustimmung des Kreisverbandes und des Landesverbandes; j) Beschlussfassung über die Einstellung und Entlassung hauptamtlicher Mitarbeiter und deren Vergütung im Rahmen des Haushalts; 7 Siehe Fußnote 3;
k) bei Bedarf Unterhaltung einer Geschäftsstelle und Erlass einer Geschäftsordnung für die Geschäftsstelle; l) Bildung von Fach- und Wahlausschüssen im Bedarfsfalle und Wahl der Mitglieder der Fach- und Sonderausschüsse; m) bei Bedarf Bestellung eines Geschäftsführers; Beschlussfassung über Abschluss, Änderung und Beendigung der Anstellungsverträge für den Geschäftsführer; n) Erteilung oder Versagung der Zustimmung zur Aufnahme von Mitgliedern in eine Rotkreuz-Gemeinschaft; o) Vorläufige Berufung eines Vorstandsmitglieds im Falle des vorzeitigen Ausscheidens für den Rest der laufenden Wahlperiode des Vorstandes oder bis zur Wahl durch die nächste Mitgliederversammlung; p) Wahl der Delegierten für die Landes-, Bezirks- und Kreisversammlung aufgrund der vom Präsidenten des DRK-Kreisverbandes mitgeteilten Stimmenzahl; q) Bildung eines Wahlausschusses zur Vorbereitung der Wahlen in der Mitgliederversammlung; r) Verhandlungsführung mit den Verwaltungen der Gemeinden sowie mit den übrigen im Bereich des Ortsvereins tätigen Organisationen; s) Kontaktpflege zu seinem Kreisverband, seinem Bezirksverband und dem DRK-Landesverband Rheinland-Pfalz; t) Förderung der Arbeit der Rotkreuz-Gemeinschaften; u) Zuständigkeit für alle Aufgaben, die keinem anderen Organ zugewiesen sind; v) Beschlussfassung über Vorschläge zur Ernennung von Ehrenmitgliedern des Kreisverbandes, Bezirksverbandes, Landesverbandes, an den Kreisverbandsausschuss; Beschlussfassung über die Ernennung von Ehrenmitgliedern des Ortsvereins; Beschlussfassung über die Ernennung von Leitungskräften zu Ehrenvorsitzenden, Ehrenbereitschaftsleitern usw. des Ortsvereins.
(4) Ist ein Geschäftsführer bestellt, so haben die Mitglieder des Vorstands in Wahrnehmung der Aufsichts- und Weisungsfunktion gegenüber dem Geschäftsführer insbesondere folgende Aufgaben:
a) Formulierung der Ziele für den Geschäftsführer; b) Überwachung der Geschäftsführung des Geschäftsführers; c) Entlastung des Geschäftsführers; d) Aufstellung und Änderung einer Geschäftsanweisung für den Geschäftsführer; e) Entgegennahme der in § 25 Abs. 1 aufgeführten Berichte des Geschäftsführers; f) Beschlussfassung über Vorlagen des Geschäftsführers.
(5) Der Vorstand hat gegenüber der Mitgliederversammlung des Deutschen Roten Kreuzes Ortsverein Gebhardshain e. V. insbesondere folgende Aufgaben:
a) Berichterstattung zum Jahresabschluss, zur wirtschaftlichen Lage sowie zur sonstigen Vereinstätigkeit; b) Vorschlag der Abschlussprüfer.
(6) Der Vorstand kann ihm zustehende Befugnisse auf den Vorsitzenden oder den Geschäftsführer übertragen.

§ 23 Der Vorsitzende
(1) Der Vorsitzende ist der Repräsentant des Ortsvereins. Er nimmt die Aufgaben wahr, die ihm durch Satzung oder Vorstand übertragen werden. Er beruft die Mitgliederversammlung sowie die Sitzungen des Vorstandes ein und leitet sie. Er führt die Aufsicht über die Geschäftsstelle.
Der Vorsitzende ist für die ordnungsgemäße Abwicklung der laufenden Angelegenheiten zuständig. Dem Vorsitzenden obliegt die Führung der Geschäfte mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns.
(2) Der Vorsitzende wirkt darauf hin, dass die Organe des Ortsvereins und seine Gliederungen gemäß § 1 Abs. 3 Satz 2 vertrauensvoll zusammenarbeiten und ihre Arbeit aufeinander abstimmen.
(3) Der Vorsitzende ordnet, wenn in dringenden Fällen eine Entscheidung des an sich zuständigen Organs nicht rechtzeitig herbeigeführt werden kann, die notwendigen Maßnahmen an; er hat das zuständige Organ unverzüglich zu unterrichten und dessen Genehmigung einzuholen.
(4) Der Vorsitzende kann die Ausübung einzelner seiner Befugnisse auf andere Mitglieder des Vorstands übertragen. Seine Verantwortung und das Recht zur eigenen Entscheidung werden hierdurch nicht berührt.
Soweit Vorstandsmitglieder vom Vorstand oder vom Vorsitzenden mit der Wahrnehmung besonderer Arbeitsgebiete betraut sind, bearbeiten sie diese im Rahmen der Richtlinien des Vorstandes.
(5) Der Vorsitzende beruft im Einvernehmen mit dem Ortsvereinsvorstand Mitglieder der Ausschüsse und Arbeitskreise und beruft sie ab.
(6) Der Vorsitzende kann Weisungen nach § 31 Abs. 1 erteilen.
(7) Der Vorsitzende vertritt den Deutsches Rotes Kreuz Ortsverein Gebhardshain e. V. in Fragen der Anstellung, der Änderung und Beendigung der Anstellungsverträge gegenüber dem Geschäftsführer.

§ 24 Geschäftsführer
(1) Im Verhältnis zum Geschäftsführer vertritt der Vorsitzende den Verein.
(2) Der Geschäftsführer kann durch den Präsidenten des DRK-Landesverbandes Rheinland-Pfalz auf die Dauer von sechs Monaten beurlaubt werden, wenn er wichtige Rotkreuz-Interessen verletzt hat. Der Präsident des DRK Bezirksverbandes kann eine vorläufige Beurlaubung bis zur Dauer von einem Monat aussprechen.
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Innerhalb dieser Frist wird eine endgültige Entscheidung über die Amtsführung durch den Landesverbandsausschuss herbeigeführt.

§ 25 Aufgaben des Geschäftsführers
(1) Ist ein Geschäftsführer bestellt, so hat er dem Vorstand laufend über alle wesentlichen Sachverhalte und Entwicklungen zu berichten, z. B. über a) den Stand der Umsetzung beschlossener Strategien und über andere grundsätzliche Fragen der Vereinsführung; b) den Gang der Geschäfte, die Einhaltung des Wirtschaftsplanes, die Liquidität und den Vermögensstand des Vereins und seiner Einrichtungen; c) die Risiken des Verbandes und seiner Gliederungen (§ 1 Abs. 3 Satz 2).
(2) Die übrigen Rechte und Pflichten des Geschäftsführers können in einer Geschäftsanweisung geregelt werden, die von den Mitgliedern des Vorstands erlassen wird.

§ 26 Fach- und Sonderausschüsse
(1) Ausschüsse
Ausschüsse sind Fachausschüsse oder Sonderausschüsse.
Ein Fachausschuss ist ein Dauerausschuss für ein bestimmtes Arbeitsgebiet (z.B. Fachausschuss Sozialarbeit). Ein Sonderausschuss ist ein Ausschuss, der auf Zeit zur Erfüllung einer bestimmten Aufgabe gebildet wird.
Die Ausschüsse haben alle in ihr Aufgabengebiet fallenden Fragen zu erörtern und dem Vorstand Empfehlungen zu geben und Vorschläge zu machen, soweit ihnen nicht weitergehende Befugnisse ausdrücklich übertragen sind.
Die Ausschussmitglieder werden durch den Vorsitzenden im Einvernehmen mit dem Vorstand für die Dauer der Aufgabe bzw. Wahlperiode berufen. Vorzeitige Abberufung ist möglich.
(2) Arbeitskreise
Zur Beratung des Vorstandes in einzelnen satzungsgemäßen Aufgaben können Arbeitskreise gebildet werden, in denen auch Personen tätig werden, die nicht dem Roten Kreuz angehören (z.B. Arbeitskreis „Sozialarbeit“).
Der Leiter und seine Mitglieder des Arbeitskreises werden vom Vorsitzenden im Einvernehmen mit dem Vorstand für die Dauer der Wahlperiode berufen und abberufen.

Fünfter Abschnitt: Rotkreuz-Gemeinschaften
§ 27 Rotkreuz-Gemeinschaften
(1) Rotkreuz-Gemeinschaften sind Gemeinschaften, deren Angehörige satzungsgemäße Aufgaben des Roten Kreuzes erfüllen und für diese ausgebildet oder angeleitet sind. Rotkreuz-Gemeinschaften sind:
a) die „Bereitschaft“, b) das „Jugendrotkreuz“, c) die „Wasserwacht“, d) die Wohlfahrts- und Sozialarbeit.
(2) Beschlüsse, die finanzielle oder allgemeine Rotkreuz-Fragen berühren, bedürfen der Zustimmung des Ortsvereinsvorstandes.
(3) Die Rotkreuz-Gemeinschaften regeln ihren Organisationsaufbau, ihre Aufgabenstellung, Ausbildung sowie ihre Rechte und Pflichten und die ihrer Angehörigen in ihren jeweiligen Ordnungen nebst deren eventuell weiterführenden Vorschriften.

Sechster Abschnitt: Wirtschaftsführung, Gemeinnützigkeit
§ 28 Wirtschaftsführung
(1) Der Deutsches Rotes Kreuz Ortsverein Gebhardshain e. V. erfüllt seine Aufgaben im Rahmen seiner personellen und finanziellen Möglichkeiten. Er verpflichtet sich zur Transparenz in seiner Finanz- und Wirtschaftsführung.
(2) Die Finanzierung der Aufgaben des Ortsvereins erfolgt im Wesentlichen durch Anteile aus Mitgliedsbeiträgen, Zuschüssen, Spenden, Leistungsentgelten, Sammlungen und sonstigen Mitteln.
(3) Die Mittel des Deutschen Roten Kreuzes Ortsverein Gebhardshain e. V. sind sparsam und wirtschaftlich zu verwenden. Ihre Bewirtschaftung geschieht nach Maßgabe des Wirtschaftsplanes.
(4) Die Jahresabschlüsse sind dem Kreisverband zeitnah, spätestens jedoch bis zum Ende des folgenden Jahres vorzulegen. Der Kreisverband ist berechtigt, die Wirtschaftspläne, Jahresabschlüsse, Prüfberichte, Bücher und Kassenführung des Ortsvereins selbst oder durch Beauftragte einzusehen und zu prüfen.
(5) Der Deutsches Rotes Kreuz Ortsverein Gebhardshain e. V. erstellt einen Jahresabschluss. Der Jahresabschluss wird durch die zwei von der Mitgliederversammlung bestellten Abschlussprüfer geprüft. Das Ergebnis der Prüfung ist der Mitgliederversammlung bei Vorlage des Jahresberichtes mitzuteilen. Im
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Jahresbericht sind außer der Erläuterung des Jahresabschlusses auch die wirtschaftliche Lage des Ortsvereins sowie die Umstände darzustellen, die seine Entwicklung beeinflussen können.
(6) Für die Verbindlichkeiten des Ortsvereins haftet ausschließlich sein eigenes Vermögen.
(7) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(8) Der Ortsverein wirkt bei der Durchführung der Gemeinschaftsaufgaben in seinem Bereich mit. Er stellt deren Mitfinanzierung im Rahmen seines Wirtschaftsplanes sicher.

§ 29 Gemeinnützigkeit
(1) Der Deutsches Rotes Kreuz Ortsverein Gebhardshain e. V. mit Sitz in Gebhardshain verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Der Deutsches Rotes Kreuz Ortsverein Gebhardshain e. V. ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel des Deutschen Roten Kreuzes Ortsverein Gebhardshain e. V. dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Deutschen Roten Kreuzes Ortsverein Gebhardshain e. V. erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(4) Rücklagen dürfen gebildet werden, soweit die Vorschriften des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung dies zulassen.
(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Deutschen Roten Kreuzes Ortsverein Gebhardshain e. V. fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(6) Bei Auflösung oder Aufhebung des Deutschen Roten Kreuzes Ortsverein Gebhardshain e. V. oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Deutschen Roten Kreuzes Ortsverein Gebhardshain e. V. an den als gemeinnützig anerkannten Deutsches Rotes Kreuz Kreisverband Altenkirchen e. V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

Siebter Abschnitt: Ordnungs- und Eilmaßnahmen, Rechtsstreitigkeiten
§ 30 Ordnungsmaßnahmen
(1) Stellt das Präsidium des Deutschen Roten Kreuzes Kreisverband Altenkirchen e. V. fest, dass der Ortsverein
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– seine Pflichten aus der Satzung des Deutschen Roten Kreuzes Kreisverband Altenkirchen e. V. oder aus den Beschlüssen satzungsgemäßer Gremien verletzt oder – sonstige wichtige Interessen des Deutschen Roten Kreuzes gefährdet oder – entsprechendes Verhalten bei seinen Organen oder Mitgliedern duldet,
können gegen ihn Ordnungsmaßnahmen gemäß § 36 der Satzung des Kreisverbandes verhängt werden.
(2) Stellt der Vorstand des Ortsvereins fest, dass ein Mitglied – seine Pflichten aus der Satzung oder aus den Beschlüssen der Mitgliederversammlung verletzt oder – sonstige wichtige Interessen des Deutschen Roten Kreuzes gefährdet oder – entsprechendes Verhalten bei seinen Gliederungen, Organen oder Mitgliedern duldet, können gegen es Ordnungsmaßnahmen verhängt werden. Die Wahl der Ordnungsmaßnahme bestimmt sich nach der Art und der Schwere der Pflichtverletzung.
(3) Soweit dies möglich und ausreichend ist, sind Ordnungsmaßnahmen zunächst anzudrohen. Die Pflichtverletzung ist anzugeben und eine Frist zur Behebung zu bestimmen. Auf die Folgen der Fristversäumnis ist hinzuweisen.
(4) Ordnungsmaßnahmen sind
a) Suspendierung oder Entzug von Funktions- und Mitgliedsrechten. b) Ausschluss des Mitglieds aus dem Ortsverein.
(5) Vor der Entscheidung über Ordnungsmaßnahmen ist das Mitglied anzuhören und ihm eine angemessene Frist zur Stellungnahme einzuräumen. In schwerwiegenden Fällen oder zur Abwendung eines nicht unbedeutenden Schadens kann die Anhörung ausnahmsweise entfallen. Sie ist unverzüglich nachzuholen. Die Entscheidung hat sofortige Wirkung.
(6) Über die Verhängung von Ordnungsmaßnahmen entscheidet der Vorstand des Ortsvereins. Die Entscheidung über eine Ordnungsmaßnahme ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

§ 31 Eilmaßnahmen bei Gefahr im Verzuge
(1) Zur Wahrung bedrohter wichtiger Interessen des Deutschen Roten Kreuzes kann der Vorsitzende des Ortsvereins bei Gefahr im Verzuge den im Ortsverein zusammengefassten Gliederungen (Organisationen, privatrechtliche Gesellschaften und Einrichtungen) unbeschadet der vorbeschriebenen Ordnungsmaßnahmen unmittelbar Weisungen erteilen. Er kann sich hierzu eines Beauftragten bedienen. Der Vorsitzende des Ortsvereins soll, bevor er tätig wird, die betroffenen Organisationen, privatrechtlichen Gesellschaften und Einrichtungen hören. Seine hier geregelte Befugnis endet, sobald der Vorstand des Ortsvereins zur Beschlussfassung zusammengetreten ist.
Die Weisungsbefugnis des Präsidenten des Deutschen Roten Kreuzes e. V. gemäß § 29 Abs. 1 der Bundessatzung, des Präsidenten des Deutschen Roten Kreuzes Landesverband Rheinland-Pfalz e. V. gemäß § 33 Abs. 1 der Satzung des Landesverbandes sowie des Präsidenten des Deutschen Roten Kreuzes Kreisverband Altenkirchen e. V. gemäß § 37 der Satzung des Kreisverbandes bleiben hiervon unberührt.
(2) Die Betroffenen können die Genehmigung des jeweiligen Präsidiums über die Maßnahmen des Vorsitzenden verlangen. Ein dahingehender Antrag hat keine aufschiebende Wirkung.

§ 32 Schiedsgericht
(1) Alle Rechtsstreitigkeiten a) zwischen Gliederungen (nachgeordnete Verbände, Organisationen, privatrechtliche Gesellschaften und Einrichtungen) des Deutschen Roten Kreuzes, b) zwischen Einzelmitgliedern, c) zwischen Einzelmitgliedern und Gliederungen gemäß Buchstabe a) des Deutschen Roten Kreuzes, die aus der Wahrnehmung von Rotkreuz-Aufgaben entstehen oder sich aus der Mitgliedschaft im Deutschen Roten Kreuz ergeben, werden durch das Schiedsgericht des Deutschen Roten Kreuzes Landesverband Rheinland-Pfalz im Sinne von §§ 1025 ff der Zivilprozessordnung entschieden.
Rechtsstreitigkeiten, die über den Bereich des Deutschen Roten Kreuzes Landesverband Rheinland-Pfalz e. V. hinausgehen, werden durch das Schiedsgericht des Deutschen Roten Kreuzes e. V. entschieden.
(2) Das Schiedsgericht entscheidet auch über Rechtsstreitigkeiten, die sich aus der Zeit früherer Mitgliedschaft ergeben.
(3) Die Schiedsgerichte entscheiden auch über die Rechtmäßigkeit von Vereinsmaßnahmen ordnungs- oder disziplinarrechtlicher Art gegenüber Mitgliedern, wenn der Antragsteller geltend macht, in seinen Rechten verletzt zu sein und das Ordnungs- oder Disziplinarverfahren beendet ist.
(4) Das Verfahren der Schiedsgerichte richtet sich nach der Schiedsordnung des Deutschen Roten Kreuzes e. V. Sie ist, soweit sie nichts anderes bestimmt, für die Mitgliedsverbände verbindlich. Sie ist Bestandteil dieser Satzung und ist ihr als Anlage beigefügt.
(5) Der Rechtsweg ist ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich zulässig ist.

Achter Abschnitt: Schlussbestimmungen
§ 33 Auflösung
Mit Austritt oder Ausschluss aus dem Deutschen Roten Kreuz Kreisverband Altenkirchen e. V. ist der Ortsverein aufgelöst, § 42 BGB bleibt unberührt.

§ 34 Teilunwirksamkeit
Sollte eine Bestimmung dieser Satzung ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die dem von den Mitgliedern angestrebten Zweck möglichst nahe kommt. Diese Grundsätze gelten entsprechend, soweit diese Satzung eine unbeabsichtigte Regelungslücke enthalten sollte.

§ 35 Inkrafttreten
Diese Satzung bedarf zur Gültigkeit vor Stellung des Antrages auf Eintragung ins Vereinsregister der Genehmigung des Landesverbandes nach § 19 Abs. 6 a) der Satzung des Landesverbandes. Mit der Eintragung dieser Satzung in das Vereinsregister erlischt die bisherige Satzung des Deutschen Roten Kreuzes Ortsverein Gebhardshain e. V.
Diese Satzung ist von der Mitgliederversammlung am 27.07.2017 beschlossen worden.

Genehmigungsvermerk des DRK-Landesverbandes Rheinland-Pfalz e. V.: Die vorstehende Satzung des DRK-Ortsvereines wird gemäß § 19 Abs. 6 a) der Satzung des DRK-Landesverbandes Rheinland-Pfalz genehmigt.
Mainz, den 08.08.2017