{"id":171,"date":"2008-11-26T11:38:30","date_gmt":"2008-11-26T10:38:30","guid":{"rendered":"http:\/\/www.drk-elkenroth.de\/?page_id=171"},"modified":"2017-09-25T08:06:11","modified_gmt":"2017-09-25T06:06:11","slug":"satzung","status":"publish","type":"page","link":"http:\/\/www.drk-elkenroth.de\/?page_id=171","title":{"rendered":"Satzung"},"content":{"rendered":"<h4 class=\"MsoTitle\" style=\"margin: 0cm 0cm 0pt;\">\u00a0Satzung des DRK Ortsvereins Gebhardshain e. V.<\/h4>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Pr\u00e4ambel\u00a0<\/strong><\/p>\n<p>(1) Das Deutsche Rote Kreuz e. V. ist die Nationale Gesellschaft des Roten Kreuzes auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Es arbeitet nach den Grunds\u00e4tzen der Menschlichkeit, Unparteilichkeit, Neutralit\u00e4t, Unabh\u00e4ngigkeit, Freiwilligkeit, Einheit und Universalit\u00e4t. Ideelle Grundlage des Deutschen Roten Kreuzes ist die Ehrenamtlichkeit.<br \/>\nEs ist gemeinsam mit dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz (IKRK), der Internationalen F\u00f6deration der Rotkreuz- und Rothalbmond-Gesellschaften sowie den anderen anerkannten Nationalen Rotkreuz- und Rothalbmond-Gesellschaften ein Bestandteil der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung.<br \/>\n(2) Mission der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung ist es, menschliches Leiden \u00fcberall und jederzeit zu verh\u00fcten und zu verhindern; Leben und Gesundheit zu sch\u00fctzen und der Menschenw\u00fcrde Achtung zu verschaffen, vor allem in Zeiten bewaffneter Konflikte und sonstiger Notlagen; Krankheiten vorzubeugen und zur F\u00f6rderung der Gesundheit und der sozialen Wohlfahrt zu wirken; die freiwillige Hilfe und st\u00e4ndige Einsatzbereitschaft der Mitglieder der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung zu st\u00e4rken sowie ein universales Solidarit\u00e4tsbewusstsein mit allen, die ihres Schutzes und ihrer Hilfe bed\u00fcrfen, zu wecken und zu festigen.<br \/>\n(3) Das IKRK wahrt und verbreitet die Grunds\u00e4tze der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung; es erkennt neu- oder wieder gegr\u00fcndete Nationale Gesellschaften an und gibt deren Anerkennung bekannt. Es setzt sich f\u00fcr die strikte Einhaltung des in bewaffneten Konflikten anwendbaren humanit\u00e4ren V\u00f6lkerrechts ein. Es sorgt f\u00fcr das Verst\u00e4ndnis und die Verbreitung des in bewaffneten Konflikten anwendbaren humanit\u00e4ren V\u00f6lkerrechts und bereitet dessen Weiterentwicklung vor. Es stellt die T\u00e4tigkeit des von den Genfer Abkommen von 1949 und ihren Zusatzprotokollen vorgesehenen Zentralen Suchdienstes sicher. Es unterh\u00e4lt enge Beziehungen mit den Nationalen Gesellschaften und der Internationalen F\u00f6deration, mit der es in Bereichen gemeinsamen Interesses einvernehmlich zusammenarbeitet.<br \/>\n(4) Die Internationale F\u00f6deration der Rotkreuz- und Rothalbmond-Gesellschaften f\u00f6rdert die humanit\u00e4re T\u00e4tigkeit der Nationalen Gesellschaften mit dem Ziel, menschliches Leid zu verh\u00fcten und zu lindern und auf diese Weise zur Erhaltung und St\u00e4rkung des Friedens in der Welt beizutragen. Die Internationale F\u00f6deration agiert insbesondere als st\u00e4ndiges Verbindungs-, Koordinations- und Planungsorgan zwischen den Nationalen Gesellschaften und gew\u00e4hrt ihnen Unterst\u00fctzung, wenn sie eine solche anfordern; sie unterst\u00fctzt das IKRK bei der F\u00f6rderung und Weiterentwicklung des humanit\u00e4ren V\u00f6lkerrechts und arbeitet mit ihm bei der Verbreitung dieses Rechts und der Grunds\u00e4tze der Bewegung bei den Nationalen Gesellschaften zusammen. Sie \u00fcbernimmt au\u00dferdem die offizielle Vertretung der Mitgliedsgesellschaften auf internationaler Ebene, insbesondere in allen Fragen, die mit den von ihrer Generalversammlung verabschiedeten Beschl\u00fcssen und Empfehlungen zusammenh\u00e4ngen, sch\u00fctzt ihre Integrit\u00e4t und wahrt ihre Interessen. Die Internationale F\u00f6deration handelt in den<br \/>\nSeite 6 von 33<br \/>\neinzelnen L\u00e4ndern jeweils \u00fcber die Nationale Gesellschaft oder im Einvernehmen mit ihr unter Beachtung der Rechtsordnung des betreffenden Landes.<br \/>\n(5) Die Nationalen Gesellschaften bilden die Basis und sind eine treibende Kraft der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung. Sie erf\u00fcllen ihre humanit\u00e4ren Aufgaben im Einklang mit ihrer jeweiligen Satzung und den Gesetzen ihres Landes sowie den Statuten der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung, um deren Mission getreu ihren Grunds\u00e4tzen zu verwirklichen und bilden den Rahmen f\u00fcr die ehrenamtlichen und hauptamtlichen T\u00e4tigkeiten ihrer freiwilligen Mitglieder und Mitarbeiter.<br \/>\nDas Deutsche Rote Kreuz nimmt insbesondere die Aufgaben wahr, die sich aus den Genfer Abkommen von 1949 und ihren Zusatzprotokollen ergeben, sowie diejenigen, die ihm durch Bundes- oder Landesgesetz im Rahmen seiner satzungsgem\u00e4\u00dfen Aufgaben zugewiesen sind. Es tr\u00e4gt, im Zusammenwirken mit den Beh\u00f6rden, zur Verh\u00fctung von Krankheit, Verbesserung der \u00f6ffentlichen Gesundheit und zur Linderung menschlichen Leidens bei, auch durch Entwicklung eigener Programme im Bereich der Wohlfahrts- und Sozialarbeit. Es organisiert Hilfsma\u00dfnahmen f\u00fcr die Opfer von bewaffneten Konflikten, Naturkatastrophen und anderen Notlagen und verbreitet das humanit\u00e4re V\u00f6lkerrecht.<br \/>\nDas Deutsche Rote Kreuz wirkt mit der Bundesregierung zusammen, um den Schutz der von den Genfer Abkommen von 1949 und ihren Zusatzprotokollen anerkannten Schutzzeichen zu gew\u00e4hrleisten.<br \/>\n(6) Das Deutsche Rote Kreuz ist f\u00f6deral gegliedert in Bundesverband, Landes-, Bezirks-, Kreisverb\u00e4nde und Ortsvereine sowie den Verband der Schwesternschaften vom Deutschen Roten Kreuz e. V. mit seinen Gliederungen. Die Gliederungen arbeiten s\u00e4mtlich auf der Basis von einheitlichen, systematisch aufeinander aufbauenden Satzungen, die die Rechte und Pflichten im Rahmen der Mitgliedschaft im Deutschen Roten Kreuz regeln, zusammen.<br \/>\n(7) Das Deutsche Rote Kreuz bekennt sich zu einer transparenten Finanz- und Wirtschaftsf\u00fchrung.<\/p>\n<p>Vorbemerkung:<br \/>\nSoweit im nachstehenden Satzungstext die m\u00e4nnliche Sprachform gew\u00e4hlt ist, gilt die weibliche Sprachform entsprechend und umgekehrt.<\/p>\n<p><strong>Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen <\/strong><br \/>\n<strong> \u00a7 1 Selbstverst\u00e4ndnis<\/strong><br \/>\n(1) Das Deutsche Rote Kreuz ist die Gesamtheit aller Mitglieder, Verb\u00e4nde, Vereinigungen, privatrechtlichen Gesellschaften und Einrichtungen des Roten Kreuzes in der Bundesrepublik Deutschland. Die Mitgliedschaft im Deutschen Roten Kreuz steht ohne Unterschied der Nationalit\u00e4t, der ethnischen Zugeh\u00f6rigkeit, des Geschlechts, der Religion und der politischen \u00dcberzeugung allen offen, die gewillt sind, bei der Erf\u00fcllung der Aufgaben des Deutschen Roten Kreuzes mitzuwirken.<br \/>\n(2) Der Deutsches Rotes Kreuz Ortsverein Gebhardhain e. V. bekennt sich zu den sieben Grunds\u00e4tzen der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung:<br \/>\n&#8211; Menschlichkeit &#8211; Unparteilichkeit &#8211; Neutralit\u00e4t &#8211; Unabh\u00e4ngigkeit &#8211; Freiwilligkeit &#8211; Einheit &#8211; Universalit\u00e4t.<br \/>\nDiese Grunds\u00e4tze sind f\u00fcr alle Vereinigungen, privatrechtlichen Gesellschaften und Einrichtungen des Deutschen Roten Kreuzes Ortsverein Gebhardshain e. V. sowie deren Mitglieder verbindlich.<br \/>\nDas Deutsche Rote Kreuz ist gemeinsam mit dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz (IKRK), der Internationalen F\u00f6deration der Rotkreuz- und Rothalbmond-Gesellschaften sowie den anderen anerkannten Nationalen Rotkreuz- und Rothalbmond-Gesellschaften ein Bestandteil der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung.<br \/>\nDas Deutsche Rote Kreuz e. V. nimmt als freiwillige Hilfsgesellschaft f\u00fcr die deutschen Beh\u00f6rden im humanit\u00e4ren Bereich die Aufgaben wahr, die sich aus den Genfer Abkommen von 1949, ihren Zusatzprotokollen und dem DRK- Gesetz ergeben. Zu diesen Aufgaben geh\u00f6ren insbesondere: \u2022 die Verbreitung von Kenntnissen \u00fcber das humanit\u00e4re V\u00f6lkerrecht sowie die Grunds\u00e4tze und Ideale der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmond-Bewegung, \u2022 die Mitwirkung im Sanit\u00e4tsdienst der Bundeswehr einschlie\u00dflich des Einsatzes von Lazarettschiffen,<br \/>\n\u2022 die Wahrnehmung der Aufgaben eines amtlichen Auskunftsb\u00fcros, \u2022 die Vermittlung von Familienschriftwechseln.<br \/>\n(3) Der Deutsches Rotes Kreuz Ortsverein Gebhardshain e. V. ist Mitgliedsverband des Deutschen Roten Kreuzes Kreisverbandes Altenkirchen e. V. Der Ortsverein Gebhardshain e. V. ist die Gesamtheit seiner Gliederungen (Organisationen, privatrechtliche Gesellschaften und Einrichtungen) sowie deren Mitglieder auf dem Gebiet der Ortsgemeinden Dickendorf, Elben, Elkenroth, Fensdorf, Gebhardshain, Kausen, Malberg, Molzhain, Nauroth, Rosenheim, Steinebach\/Sieg und Steineroth.<br \/>\n(4) Als Mitglied des Deutschen Roten Kreuzes Kreisverbandes Altenkirchen e. V. nimmt der Deutsches Rotes Kreuz Ortsverein Gebhardshain e. V. die Aufgaben wahr, die sich aus den Genfer Abkommen von 1949 und ihren Zusatzprotokollen und den Beschl\u00fcssen der Internationalen Konferenz des Roten Kreuzes und Roten Halbmonds ergeben. Er achtet auf deren Durchf\u00fchrung im Gebiet des Ortsvereins Gebhardshain e. V. und vertritt in Wort, Schrift und Tat die Ideen der N\u00e4chstenliebe, der V\u00f6lkerverst\u00e4ndigung und des Friedens.<br \/>\n(5) Das Jugendrotkreuz ist der anerkannte und eigenverantwortliche Jugendverband des Deutschen Roten Kreuzes. Durch seine Erziehungs- und Bildungsarbeit f\u00fchrt das Jugendrotkreuz junge Menschen an das Ideengut des Roten Kreuzes heran und tr\u00e4gt zur Verwirklichung seiner Aufgaben bei. Das Jugendrotkreuz des Ortsvereins vertritt die Interessen der jungen Menschen des Deutschen Roten Kreuzes im Ortsverein.<\/p>\n<p><strong>\u00a7 2 Zweck und Aufgaben<br \/>\n<\/strong>(1) Der Deutsches Rotes Kreuz Ortsverein Gebhardshain e. V. ist ein anerkannter Verband der Freien Wohlfahrtspflege. Sein Zweck ist die Wahrnehmung der Interessen derjenigen, die der Hilfe und Unterst\u00fctzung bed\u00fcrfen, um soziale Benachteiligung, Not und menschenunw\u00fcrdige Situationen zu beseitigen sowie das Hinwirken auf die Verbesserung der individuellen, famili\u00e4ren und sozialen Lebensbedingungen.<br \/>\n(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch folgende Aufgaben:<br \/>\n\u2022 Hilfe f\u00fcr die Opfer von bewaffneten Konflikten, Naturkatastrophen und anderen Notsituationen, \u2022 Verh\u00fctung und Linderung menschlicher Leiden, die sich aus Krankheit, Verletzung, Behinderung oder Benachteiligung ergeben, \u2022 F\u00f6rderung der Gesundheit, der Wohlfahrt und der Bildung, \u2022 F\u00f6rderung der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen, \u2022 F\u00f6rderung der Entwicklung nationaler Rotkreuz- und RothalbmondGesellschaften im Rahmen der Satzungen und Statuten der Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung, \u2022 F\u00f6rderung der T\u00e4tigkeit und Zusammenarbeit seiner Mitgliedsverb\u00e4nde, \u2022 Durchf\u00fchrung der Blutspendetermine und Betreuung der Blutspender, \u2022 Suchdienst und Familienzusammenf\u00fchrung,<br \/>\n\u2022 F\u00f6rderung der Rettung aus Lebensgefahr (u. a. Bergrettung, Wasserrettung) einschlie\u00dflich der dazugeh\u00f6renden Aktivit\u00e4ten, wie Rettungsschwimmen sowie die Durchf\u00fchrung rettungssportlicher \u00dcbungen und Wettbewerbe, \u2022 Pflege der Zusammenarbeit und Gemeinschaft seiner Mitglieder.<br \/>\nDie Erf\u00fcllung dieser Aufgaben durch den Deutsches Rotes Kreuz Ortsverein Gebhardshain e. V. erfolgt aufgrund seines Selbstverst\u00e4ndnisses (\u00a7 1) und seiner M\u00f6glichkeiten (\u00a7 28).<br \/>\n(3) Der Deutsches Rotes Kreuz Ortsverein Gebhardshain e. V. wirbt f\u00fcr seine Aufgaben in der Bev\u00f6lkerung. Er sammelt f\u00fcr die Erf\u00fcllung dieser Aufgaben Spenden, stellt Hilfsmittel bereit und f\u00fchrt im Einvernehmen mit dem Kreisverband die vom Landesverband angesetzten Haus- und Stra\u00dfensammlungen durch. Sonstige \u00f6rtliche Sammlungen bed\u00fcrfen der vorherigen Zustimmung des Pr\u00e4sidiums des Kreisverbandes.<br \/>\n(4) Dem Deutsches Rotes Kreuz Ortsverein Gebhardshain e. V. k\u00f6nnen in gegenseitigem Einvernehmen weitere Aufgaben vom Pr\u00e4sidium des Kreisverbandes \u00fcbertragen werden.<\/p>\n<p><strong>\u00a7 3 Rechtsform, Name, Mitgliedschaft<\/strong><br \/>\n(1) Der Deutsches Rotes Kreuz Ortsverein Gebhardshain e. V. hat die Rechtsform eines eingetragenen Vereins. Er hat seinen Sitz in Gebhardshain. Der Verein f\u00fchrt den Namen Deutsches Rotes Kreuz Ortsverein Gebhardshain e. V. Sein Kennzeichen ist das v\u00f6lkerrechtlich anerkannte rote Kreuz auf wei\u00dfem Grund. Seine Anwendung erfolgt entsprechend den Ausf\u00fchrungsbestimmungen des Internationalen Roten Kreuzes zur Verwendung des Wahrzeichens des Roten Kreuzes. Das Recht zur F\u00fchrung wird durch den Bundesverband vermittelt.<br \/>\nEin Ortsverein, dessen Mitgliedschaft im Kreisverband erloschen ist, verliert das Recht, Namen und Zeichen des Roten Kreuzes zu f\u00fchren.<br \/>\nVerliert ein Ortsverein die Berechtigung, Namen und Zeichen des Roten Kreuzes zu f\u00fchren, so hat er sein Verm\u00f6gen demjenigen zu \u00fcbertragen, der im Falle der Aufl\u00f6sung Anfallsberechtigter w\u00e4re (\u00a7\u00a7 29 Abs. 6, 33).<br \/>\n(2) Mitglieder des Ortsvereins sind:<br \/>\na) die als Mitglieder des Ortsvereins aufgenommenen nat\u00fcrlichen und juristischen Personen (\u00a7 11 Abs. 1 u. 2), b) nicht rechtsf\u00e4hige Personenvereinigungen (\u00a7 11 Abs. 2) und c) Ehrenmitglieder (\u00a7 12).<br \/>\n(3) Die Satzung des Bundesverbandes, neu gefasst durch Beschluss der Bundesversammlung vom 20.03.2009, ge\u00e4ndert durch \u00c4nderungsbeschl\u00fcsse der<br \/>\nBundesversammlungen vom 28.11.2014 und vom 27.02.20151, die Satzung des Landesverbandes, die Satzung des Bezirksverbandes sowie die Satzung des Kreisverbandes,2 gehen den Satzungen des Deutschen Roten Kreuzes Ortsverein Gebhardshain e. V. und seiner Gliederungen gem\u00e4\u00df \u00a7 1 Abs. 3 Satz 2 vor.<br \/>\n(4) Der Deutsches Rotes Kreuz Ortsverein Gebhardshain e. V. verwirklicht eigenverantwortlich einheitliche Regelungen nach \u00a7 16 Abs. 3 in Verbindung mit \u00a7\u00a7 5 Abs. 1 und 13 Abs. 3 der Bundessatzung, nach \u00a7 16 Abs. 2 a in Verbindung mit \u00a7 19 Abs. 1 Unterabsatz 4 der Satzung des Landesverbandes3.<br \/>\n(5) Der Deutsches Rotes Kreuz Ortsverein Gebhardshain e. V. vermittelt seinen Gliederungen gem\u00e4\u00df \u00a7 1 Abs. 3 Satz 2 sowie seinen Mitgliedern die Mitgliedschaft im DRK-Kreisverband Altenkirchen e. V. Der Kreisverband Altenkirchen e. V. vermittelt seinen Gliederungen sowie deren Mitgliedern die Mitgliedschaft im DRK-Bezirksverband Koblenz e. V. Der Bezirksverband Koblenz vermittelt seinen Gliederungen sowie deren Mitgliedern die Mitgliedschaft im DRKLandes-verband Rheinland-Pfalz e. V. Der DRK-Landesverband RheinlandPfalz ver-mittelt seinen Gliederungen sowie deren Mitgliedern die Mitgliedschaft im Deutschen Roten Kreuz. Die Selbstst\u00e4ndigkeit der Gliederungen wird durch die in den Satzungen des Deutschen Roten Kreuzes e. V., des DRK-Landesverbandes Rheinland-Pfalz e. V., des DRKBezirksverbandes e. V. und des DRK-Kreisverbandes e. V. enthaltenen Regelungen eingeschr\u00e4nkt. Der Grundsatz der Vereinsautonomie bleibt im \u00dcbrigen unber\u00fchrt.<\/p>\n<p><strong>\u00a7 4 Ehrenamtliche und hauptamtliche Arbeit<\/strong><br \/>\n(1) Die Aufgaben des Ortsvereins werden unter Wahrung der Gleichachtung von Mann und Frau sowie ihrer Gleichberechtigung bei der Wahrnehmung von \u00c4mtern von ehrenamtlichen und hauptamtlichen Mitgliedern und Mitarbeitern erf\u00fcllt. Nach dem Selbstverst\u00e4ndnis des Deutschen Roten Kreuzes kommt der ehrenamtlichen T\u00e4tigkeit besondere Bedeutung zu; sie ist auf allen Ebenen zu f\u00f6rdern. Ehrenamtliche und hauptamtliche Arbeit erg\u00e4nzen sich und dienen im Einklang mit den Grunds\u00e4tzen des Roten Kreuzes der Verwirklichung des einheitlichen Auftrages \u2013 der Hilfe nach dem Ma\u00df der Not. Der Ortsverein sorgt f\u00fcr die Aus-, Weiter- und Fortbildung seiner Mitarbeiter und Mitglieder.<\/p>\n<p>1 Soweit nachfolgend auf die Satzung des DRK e. V. bzw. auf die Bundessatzung Bezug genommen wird, wird auf die DRK-Satzung in der Fassung verwiesen. 2 Soweit nachfolgend auf die Satzung des Landesverbandes, des Bezirksverbandes bzw. des Kreisverbandes Bezug genommen wird, wird auf die Satzung des Landesverbandes RheinlandPfalz in der Fassung vom 31.10.2015, des Bezirksverbandes Koblenz in der Fassung vom 09.04.2016 bzw. des Kreisverbandes Altenkirchen in der Fassung vom 29.10.2016 verwiesen. 3 \u00a7 16 Abs. 3 i. V. m. \u00a7\u00a7 5 Abs. 1, 13 Abs. 3 der Bundesverbandssatzung: Vom Pr\u00e4sidialrat und Pr\u00e4sidium des Bundes erlassene einheitliche Regelungen im Deutschen Roten Kreuz mit Verbindlichkeit f\u00fcr alle Mitgliedsverb\u00e4nde; \u00a716 Abs. 2 a i. V. m. 19 Abs. 1 Unterabsatz 4 Landesverbandssatzung: Vom Landesverbandsausschuss und Pr\u00e4sidium des Landesverbandes erlassene einheitliche Regelungen im DRK-LV RLP mit Verbindlichkeit f\u00fcr alle Gliederungen;<br \/>\n(2) Die ehrenamtliche Arbeit wird in Satzungsorganen, Gremien, Gemeinschaften, in Arbeitskreisen und in anderen Formen geleistet, um m\u00f6glichst vielen Menschen die Mitarbeit im Deutschen Roten Kreuz zu erm\u00f6glichen.<br \/>\n(3) Gemeinschaften sind: &#8211; die Bereitschaften, &#8211; das Jugendrotkreuz, &#8211; die Wasserwacht, &#8211; die Wohlfahrts- und Sozialarbeit.<br \/>\nSie gestalten ihre Arbeit nach ihrer eigenen Ordnung. Die Bergwacht hat im Zust\u00e4ndigkeitsbereich des DRK-Landesverbandes Rheinland-Pfalz e. V. den Status eines Fachdienstes der Bereitschaften.<br \/>\n(4) Hauptamtliche Mitarbeiter des Deutschen Roten Kreuzes d\u00fcrfen nicht dem Vorstand bzw. Pr\u00e4sidium ihrer oder einer der \u00fcbergeordneten Verbandsstufen angeh\u00f6ren. Hauptamtliche Mitarbeiter sonstiger juristischer Personen des Deutschen Roten Kreuzes d\u00fcrfen nicht den Pr\u00e4sidien der Kreisverbandsebene oder einer der \u00fcbergeordneten Verbandsstufen angeh\u00f6ren.<br \/>\nDie Mitglieder des Vorstands des Ortsvereins d\u00fcrfen nicht gleichzeitig pers\u00f6nlich Gesellschafter, Vorstandsmitglied oder Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer eines Unternehmens, einer privatrechtlichen Gesellschaft oder einer Einrichtung sein, an denen der Ortsverein beteiligt ist.<br \/>\nAusnahmen von Satz 1 bis 3 bed\u00fcrfen der vorherigen Zustimmung des \u00fcbergeordneten Pr\u00e4sidiums. Hierbei sind insbesondere die Fragen der Interessenkollision und Transparenz zu beachten. Eine Ausnahme von Satz 1 ist nicht m\u00f6glich hinsichtlich der \u00c4mter des Vorsitzenden und seines Stellvertreters.<br \/>\n(5) An Beschl\u00fcssen der Organe des Ortsvereins darf nicht mitwirken, wer hierdurch in eine Interessenkollision ger\u00e4t. Eine Interessenkollision ist gegeben, wenn der Beschluss einen Einzelnen oder den Mitgliedsverband, dem er angeh\u00f6rt, allein und unmittelbar betrifft.<br \/>\n(6) Ehrenamtlichen Mitarbeitern kann im Ausnahmefall eine pauschale Entsch\u00e4digung des Mehraufwands gew\u00e4hrt werden, soweit sie in besonderem Ma\u00dfe mit laufenden Vorstandsgesch\u00e4ften betraut werden oder sonst umfangreiche Aufgaben erf\u00fcllen. Der Vorstand kann Beschl\u00fcsse erlassen, welche die Entsch\u00e4digung eines nachgewiesenen Aufwands ehrenamtlich T\u00e4tiger regeln.<\/p>\n<p><strong>Zweiter Abschnitt: Verbandliche Ordnung<\/strong><br \/>\n<strong> \u00a7 5 Zust\u00e4ndigkeit des Bundesverbandes<\/strong><br \/>\n(1) Dem Bundesverband obliegt es, die T\u00e4tigkeit und die Zusammenarbeit seiner Mitgliedsverb\u00e4nde durch zentrale Ma\u00dfnahmen und einheitliche Regelungen<br \/>\nzu f\u00f6rdern. Er sorgt f\u00fcr die Einhaltung der Grunds\u00e4tze und die notwendige Einheitlichkeit im Deutschen Roten Kreuz und setzt verbandspolitische Ziele. Er stellt sicher, dass die Mitgliedsverb\u00e4nde und ihre Mitglieder die Pflichten erf\u00fcllen, die einer nationalen Rotkreuzgesellschaft durch die Genfer Abkommen von 1949 und ihre Zusatzprotokolle sowie durch die Beschl\u00fcsse der Organe der Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung auferlegt sind. Er ist der alleinige Rechtstr\u00e4ger von Namen und Kennzeichen des Deutschen Roten Kreuzes.<br \/>\n(2) F\u00fcr folgende Aufgaben ist ausschlie\u00dflich der Bundesverband zust\u00e4ndig:<br \/>\n1. f\u00fcr die Vertretung gegen\u00fcber den Organisationen der Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung im Sinne von \u00a7 1 Abs. 2 Satz 3;<br \/>\n2. f\u00fcr die Vertretung gegen\u00fcber den Organen der Bundesrepublik Deutschland und den zentralen Beh\u00f6rden der Bundesverwaltung;<br \/>\n3. f\u00fcr die Vertretung gegen\u00fcber bundesweit t\u00e4tigen Verb\u00e4nden auf Bundesebene sowie gegen\u00fcber ausl\u00e4ndischen und internationalen Organisationen mit nationalem Bezug;<br \/>\n4. f\u00fcr die internationale Zusammenarbeit, einschlie\u00dflich der internationalen Katastrophenhilfe und Entwicklungszusammenarbeit;<br \/>\n5. f\u00fcr die Regelung der Verwendung des Rotkreuz-Zeichens und die Gestattung seiner Verwendung;<br \/>\n6. f\u00fcr die auf Bundesebene zu treffenden Vereinbarungen und Regelungen \u00fcber die Aufstellung, die Ausbildung, die Ausstattung und den Einsatz von Einheiten sowie die Bereitstellung von Einrichtungen zum Schutz der Zivilbev\u00f6lkerung.<br \/>\n(3) Im Falle einer Katastrophe kann der Bundesverband die Koordinierung der Hilfsma\u00dfnahmen \u00fcbernehmen und mit eigenen Mitteln t\u00e4tig werden, wenn das Pr\u00e4sidium oder, bei Gefahr im Verzuge, der Pr\u00e4sident das im Interesse der Opfer f\u00fcr zweckm\u00e4\u00dfig h\u00e4lt.<br \/>\n(4) Im Bereich seiner ausschlie\u00dflichen Zust\u00e4ndigkeit kann der Bundesverband einen Mitgliedsverband mit dessen Einvernehmen im Einzelfall damit beauftragen, Aufgaben wahrzunehmen oder Ma\u00dfnahmen zur Erf\u00fcllung solcher Aufgaben durchzuf\u00fchren. Er ist in diesen F\u00e4llen weisungs- und aufsichtsberechtigt, wobei sich die Aufsicht auf die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit und Zweckm\u00e4\u00dfigkeit der Ausf\u00fchrung erstreckt. Dies gilt insbesondere auch f\u00fcr Partnerschaften zwischen Verb\u00e4nden des Deutschen Roten Kreuzes mit regionalen und lokalen Gliederungen anderer Rotkreuz- oder RothalbmondGesellschaften.<\/p>\n<p><strong>\u00a7 6 Zust\u00e4ndigkeit des Landesverbandes<\/strong><br \/>\n(1) Der Deutsches Rotes Kreuz Landesverband Rheinland-Pfalz e. V. erf\u00fcllt seine Aufgaben gemeinsam mit den in ihm zusammengeschlossenen Gliederungen gem\u00e4\u00df \u00a7 1 Abs. 3 Satz 2 der Satzung des Landesverbandes sowie deren Mitgliedern.<br \/>\n(2) Der Deutsches Rotes Kreuz Landesverband Rheinland-Pfalz e. V. ist in seinem Verbandsgebiet ausschlie\u00dflich zust\u00e4ndig:<br \/>\na) f\u00fcr die Vertretung gegen\u00fcber dem Bundesverband, gegen\u00fcber anderen Landesverb\u00e4nden und gegen\u00fcber dem Verband der Schwesternschaften vom Deutschen Roten Kreuz e. V.; b) f\u00fcr die Vertretung gegen\u00fcber den auf Landesebene t\u00e4tigen Organen und Beh\u00f6rden und gegen\u00fcber landesweit t\u00e4tigen Verb\u00e4nden und Einrichtungen; c) f\u00fcr die auf Landesebene zu treffenden Vereinbarungen und Regelungen \u00fcber die Aufstellung und die Ausstattung von Einheiten sowie die Bereitstellung von Einrichtungen zum Schutz der Zivilbev\u00f6lkerung.<br \/>\n(3) Der Landesverband ist verpflichtet, die verbindlichen Regelungen (\u00a7 16 Abs. 3 in Verbindung mit \u00a7\u00a7 5 Abs. 1 und 13 Abs. 3 der Bundessatzung sowie \u00a7 16 Abs. 2 a) in Verbindung mit \u00a7 19 Abs. 1 Unterabsatz 4 der Satzung des Landesverbandes) umzusetzen.4<br \/>\n(4) Im Falle einer Katastrophe kann der Landesverband die Koordinierung der Hilfsma\u00dfnahmen \u00fcbernehmen und mit eigenen Mitteln t\u00e4tig werden, wenn das Pr\u00e4sidium oder, bei Gefahr im Verzuge, der Pr\u00e4sident das im Interesse der Opfer f\u00fcr zweckm\u00e4\u00dfig h\u00e4lt.<br \/>\n(5) Im Bereich seiner ausschlie\u00dflichen Zust\u00e4ndigkeit kann der Landesverband einen Mitgliedsverband im Einzelfall damit beauftragen, Aufgaben wahrzunehmen oder Ma\u00dfnahmen zur Erf\u00fcllung solcher Aufgaben durchzuf\u00fchren. Er ist in diesen F\u00e4llen weisungs- und aufsichtsberechtigt, wobei sich die Aufsicht auf die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit und Zweckm\u00e4\u00dfigkeit der Ausf\u00fchrung erstreckt.<br \/>\n(6) Die Aufgaben im Zivil- und Katastrophenschutz, Rettungsdienst\/Krankentransport, Blutspendedienst sowie die Ausr\u00fcstung und Ausbildung der Rotkreuz-Gemeinschaften sind Gemeinschaftsaufgaben aller Gliederungen des DRK in Rheinland-Pfalz.<\/p>\n<p><strong>\u00a7 7 Zust\u00e4ndigkeit des Kreisverbandes<\/strong><br \/>\n(1) Der Deutsches Rotes Kreuz Kreisverband Altenkirchen e. V. erf\u00fcllt seine Aufgaben gemeinsam mit den in ihm zusammengeschlossenen Gliederungen gem\u00e4\u00df \u00a7 1 Abs. 3 Satz 2 der Satzung des Kreisverbandes sowie deren Mitgliedern.<br \/>\n(2) Der Deutsches Rotes Kreuz Kreisverband Altenkirchen e. V. ist in seinem Verbandsgebiet ausschlie\u00dflich zust\u00e4ndig:<br \/>\na) f\u00fcr die Vertretung gegen\u00fcber dem Landesverband, dem Bezirksverband, gegen\u00fcber anderen Kreisverb\u00e4nden und gegen\u00fcber den in seinem Verbandsbereich t\u00e4tigen Schwesternschaften vom Deutschen Roten Kreuz; b) f\u00fcr die Vertretung gegen\u00fcber den auf Ebene der Landkreise oder kreisfreien St\u00e4dte t\u00e4tigen Beh\u00f6rden und gegen\u00fcber in diesem Gebiet t\u00e4tigen Verb\u00e4nden und Einrichtungen; c) f\u00fcr die auf Kreisebene zu treffenden Vereinbarungen und Regelungen \u00fcber die Aufstellung und die Ausstattung von Einheiten sowie die Bereitstellung von Einrichtungen zum Schutz der Zivilbev\u00f6lkerung.<br \/>\n(3) Der Kreisverband ist verpflichtet, die verbindlichen Regelungen (\u00a7 16 Abs. 3 in Verbindung mit \u00a7\u00a7 5 Abs. 1 und 13 Abs. 3 der Bundessatzung sowie \u00a7 16 Abs. 2 a) in Verbindung mit \u00a7 19 Abs. 1 Unterabsatz 4 der Satzung des Landesverbandes) umzusetzen.5<br \/>\n(4) Die Einrichtung und Verwaltung von Rettungswachen und die Durchf\u00fchrung des Rettungsdienstes sind Aufgabe der Kreisverb\u00e4nde, die dazu auf Rettungsdienstbereichsebene Gesellschaften bilden, soweit sie hierzu bereit und in der Lage sind. Widerrufliche Ausnahmen bed\u00fcrfen der Zustimmung des Pr\u00e4sidiums des Landesverbandes.<\/p>\n<p><strong>\u00a7 8 Zust\u00e4ndigkeit des Ortsvereins<\/strong><br \/>\n(1) Soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, f\u00fchrt der Deutsches Rotes Kreuz Ortsverein Gebhardshain e. V. die satzungsm\u00e4\u00dfigen Aufgaben des Deutschen Roten Kreuzes in eigener Verantwortung durch. Er erf\u00fcllt seine Aufgaben gemeinsam mit seinen Mitgliedern.<br \/>\n(2) Der Deutsches Rotes Kreuz Ortsverein Gebhardshain e. V. ist in seinem Verbandsgebiet ausschlie\u00dflich zust\u00e4ndig:<br \/>\na) f\u00fcr die Vertretung gegen\u00fcber den auf Ortsvereinsebene und -gebiet t\u00e4tigen Beh\u00f6rden, Verb\u00e4nden und Einrichtungen; b) f\u00fcr die auf Ortsvereinsebene zu treffenden Vereinbarungen und Regelungen \u00fcber die Aufstellung und die Ausstattung von Einheiten sowie die Bereitstellung von Einrichtungen zum Schutz der Zivilbev\u00f6lkerung.<br \/>\n(3) Der Ortsverein ist verpflichtet, die verbindlichen Regelungen (\u00a7 16 Abs. 3 in Verbindung mit \u00a7\u00a7 5 Abs. 1 und 13 Abs. 3 der Bundessatzung, \u00a7 16 Abs. 2 a) in Verbindung mit \u00a7 19 Abs. 1 Unterabsatz 4 der Satzung des Landesverbandes umzusetzen.6<br \/>\n(4) Die nach \u00a7 25 der Satzung des Landesverbandes gefassten Beschl\u00fcsse sind f\u00fcr die Mitgliedsverb\u00e4nde des Deutschen Roten Kreuzes Landes 5 Siehe Fu\u00dfnote 3; 6 Siehe Fu\u00dfnote 3;<br \/>\nverband Rheinland-Pfalz und deren Gliederungen sowie f\u00fcr die Schwesternschaften grunds\u00e4tzlich verbindlich. Eine Befreiung von Beschl\u00fcssen gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 25, 26 der Satzung des Landesverbandes kann nur der Kreisverband beantragen.<br \/>\n(5) Der Ortsverein Gebhardshain e. V. gibt sich eine Satzung, die der von der Landesversammlung am 31.10.2015 beschlossenen Mustersatzung f\u00fcr Ortsvereine entspricht, soweit sie f\u00fcr verbindlich erkl\u00e4rt worden ist. Satzung und Satzungs\u00e4nderungen des Deutschen Roten Kreuzes Ortsverein Gebhardshain e. V. bed\u00fcrfen vor Stellung des Antrages auf Eintragung ins Vereinsregister der Genehmigung des Pr\u00e4sidiums des Landesverbandes gem\u00e4\u00df \u00a7 19 Abs. 6 a) der Satzung des Landesverbandes. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn gegen Satzungsrecht, gegen verbindliche Regelungen gem. \u00a7 16 Abs. 3 der Satzung des Bundesverbandes oder gem. \u00a7\u00a7 16 Abs. 2 a) in Verbindung mit \u00a7 19 Abs. 1 Unterabsatz 4 der Satzung des Landesverbandes oder gegen sonstige wichtige Belange des Roten Kreuzes versto\u00dfen wird.<br \/>\n(6) Erwerb, Belastung und Ver\u00e4u\u00dferung von Grundst\u00fccken und grundst\u00fccksgleichen Rechten, ebenso die Aufnahme von Darlehen, die \u00dcbernahme von B\u00fcrgschaften und finanzielle Beteiligungen sowie das Eingehen von Immobilienleasingvertr\u00e4gen bed\u00fcrfen f\u00fcr ihre Wirksamkeit der vorherigen Zustimmung des Pr\u00e4sidiums des DRK-Landesverbandes Rheinland-Pfalz e. V.<br \/>\n(7) Der Ortsverein ist befugt, Partnerschaften mit regionalen und lokalen Gliederungen anderer Rotkreuz- oder Rothalbmond-Gesellschaften oder anderen ausl\u00e4ndischen Organisationen\/Einrichtungen einzugehen, wobei die Interessen des Deutschen Roten Kreuzes oder der Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung nicht beeintr\u00e4chtigt werden d\u00fcrfen. Die Bestimmungen \u00fcber die ausschlie\u00dfliche Zust\u00e4ndigkeit des Bundesverbandes sind zu beachten. Bei Partnerschaften sind \u00fcber die jeweiligen \u00fcbergeordneten Gliederungen die vorherigen Zustimmungen des Kreisverbandes, des Bezirksverbandes, des Landesverbandes sowie des Bundesverbandes einzuholen.<br \/>\n(8) Die Gr\u00fcndung von oder die Beteiligung an privatrechtlichen Gesellschaften oder Einrichtungen zur Wahrnehmung von Hauptaufgabenfeldern gem\u00e4\u00df \u00a7 16 Abs. 3 Satz 2 zweiter Spiegelstrich der Bundessatzung ist grunds\u00e4tzlich nur mit Namen und Zeichen des Roten Kreuzes zul\u00e4ssig. Hierzu bedarf es der vorherigen Zustimmung der \u00fcbergeordneten Gliederungen (Kreis- und Landesverband) und bez\u00fcglich der Verwendung des Namens und Zeichens des Roten Kreuzes der vorherigen Zustimmung des Bundesverbandes. Beabsichtigen derartig genehmigte Rechtstr\u00e4ger, andere privatrechtliche Gesellschaften oder Einrichtungen zu gr\u00fcnden, zu \u00fcbernehmen oder sich an solchen zu beteiligen, sind auch hierzu die vorgenannten Zustimmungen erforderlich. Das Gleiche gilt bei der Gr\u00fcndung von Tochterunternehmen oder der \u00dcbernahme von Unterbeteiligungen. Die Zust\u00e4ndigkeit des Bundesverbandes hinsichtlich der Verwendung des Namens und Zeichens des Roten Kreuzes (\u00a7 5 Abs. 2 Ziff. 5 der Bundessatzung) bleibt unber\u00fchrt.<br \/>\nAusnahmen von Satz 1 bed\u00fcrfen der vorherigen Zustimmung des Pr\u00e4sidiums des Deutschen Roten Kreuzes e. V., die nur aus wichtigem Grund versagt<br \/>\nwerden darf. Dies ist der Fall, wenn gegen verbindliche Regelungen des Deutschen Roten Kreuzes e. V. oder gegen sonstige wichtige Belange des Deutschen Roten Kreuzes versto\u00dfen wird. Bei der Gr\u00fcndung von oder der Beteiligung an privatrechtlichen Gesellschaften oder Einrichtungen des Privatrechts zur Wahrnehmung anderer als in Satz 1 genannter Aufgaben, die Namen und Zeichen des Roten Kreuzes tragen, ist ebenfalls die vorherige Zustimmung des Bundesverbandes erforderlich.<br \/>\nF\u00fchrt die privatrechtliche Gesellschaft oder Einrichtung im Sinne des vorstehenden Absatzes nicht Namen und Zeichen des Roten Kreuzes, ist f\u00fcr die Gr\u00fcndung oder Beteiligung lediglich das Benehmen des Bundesverbandes erforderlich.<br \/>\n(9) Die Finanzierung der Aufgaben des Ortsvereins erfolgt im Wesentlichen durch Anteile aus Mitgliedsbeitr\u00e4gen, Zusch\u00fcssen, Spenden, Leistungsentgelten, Sammlungen und sonstigen Mitteln. Die Aufteilung der Mitgliedsbeitr\u00e4ge, Zusch\u00fcsse und Sammlungen auf den Kreisverband und die Ortsvereine in seinem Gebiet werden durch den Kreisverbandsausschuss festgesetzt.<br \/>\n(10) Der Ortsverein ist verpflichtet, seine Jahresabschl\u00fcsse dem Kreisverband zeitnah, sp\u00e4testens jedoch bis zum Ende des folgenden Jahres vorzulegen.<br \/>\n(11) Der Kreisverband ist berechtigt die Wirtschaftspl\u00e4ne, die Jahresabschl\u00fcsse, die Pr\u00fcfberichte, B\u00fccher und Kassenf\u00fchrung des Ortsvereins selbst oder durch Beauftragte einzusehen und zu pr\u00fcfen.<br \/>\n(12) Der Ortsverein hat die Mitwirkungsrechte im Kreisverband nach \u00a7\u00a7 19 \u2013 21c der Satzung des Kreisverbandes Altenkirchen e. V. Er hat Anspruch auf Rat und Hilfe des Kreisverbandes, soweit dieser dazu in der Lage ist.<\/p>\n<p><strong>\u00a7 9 Territorialit\u00e4tsprinzip<\/strong><br \/>\n(1) Der Deutsches Rotes Kreuz Ortsverein Gebhardshain e. V. darf im Gebiet eines anderen Ortsvereins nur nach den Bestimmungen der Satzung des Kreisverbandes und dieser Satzung t\u00e4tig werden.<br \/>\n(2) Der Deutsches Rotes Kreuz Ortsverein Gebhardshain e. V. kann in dem Gebiet eines anderen Ortsvereins mit dessen vorheriger Zustimmung und der vorherigen Zustimmung des Kreisverbandes und des Landesverbandes t\u00e4tig werden. N\u00e4heres regelt ein Vertrag.<br \/>\n\u00c4nderungen des Vereinsgebiets des Ortsvereins bed\u00fcrfen der vorherigen Zustimmung des Kreisverbandsausschusses.<\/p>\n<p><strong>\u00a7 10 Zusammenarbeit im Deutschen Roten Kreuz\u00a0<\/strong><br \/>\n(1) Der Deutsches Rotes Kreuz Ortsverein Gebhardshain e. V. arbeitet mit allen Verb\u00e4nden des Deutschen Roten Kreuzes und deren Mitgliedern eng und vertrauensvoll zusammen. Sie unterrichten sich jeweils rechtzeitig und angemessen \u00fcber wichtige Angelegenheiten. Jeder Verband respektiert die Rechte des anderen und leistet dem anderen die notwendige Hilfe.<br \/>\n(2) Die Wahrnehmung der geltenden Weltkernaufgaben (derzeit: Verbreitungsarbeit, Katastrophenschutz, Katastrophenhilfe und \u00f6rtliche Gesundheits- und Sozialarbeit in ihrer ehrenamtlichen Auspr\u00e4gung) muss von allen Gliederungen des Deutschen Roten Kreuzes sichergestellt werden. Die Schwesternschaften wirken an der Wahrnehmung der Weltkernaufgaben mit.<br \/>\n(3) Der Ortsverein wirkt bei der umfassenden Wahrnehmung zumindest der Weltkernaufgaben durch den Kreisverband in dessen Gebiet mit. Eine \u00dcbertragung von Aufgaben auf privatrechtliche Gesellschaften oder Einrichtungen, deren Tr\u00e4ger ganz oder teilweise das Rote Kreuz ist, ist m\u00f6glich. Die Verantwortung des Kreisverbandes, die Aufsicht auszu\u00fcben, bleibt unber\u00fchrt.<br \/>\n(4) Gem\u00e4\u00df Absatz 1 sind dem Kreisverband insbesondere unaufgefordert und unverz\u00fcglich zu melden:<br \/>\n&#8211; drohende Zahlungsunf\u00e4higkeit oder \u00dcberschuldung, &#8211; Antrag auf Er\u00f6ffnung eines Insolvenzverfahrens, &#8211; erfolgte Er\u00f6ffnung eines Insolvenzverfahrens, &#8211; sch\u00e4digendes Verhalten von Vorstandsmitgliedern, Gesch\u00e4ftsf\u00fchrern oder leitenden Mitarbeitern, &#8211; Einleitung eines amtlichen Ermittlungsverfahrens gegen diesen Personenkreis, sofern dieses mit der Rotkreuz-T\u00e4tigkeit des Betroffenen zusammenh\u00e4ngt oder geeignet sein k\u00f6nnte, das Ansehen des Roten Kreuzes zu beeintr\u00e4chtigen, &#8211; Berichte in der \u00d6ffentlichkeit \u00fcber die vorgenannten Vorg\u00e4nge, ohne R\u00fccksicht darauf, ob sie wahr oder unwahr, verschuldet oder nicht verschuldet sind, &#8211; Verlust oder drohender Verlust der Gemeinn\u00fctzigkeit.<br \/>\nIn diesen F\u00e4llen hat der Kreisverband das Recht, sich \u00fcber alle Angelegenheiten des Mitgliedsverbandes zu unterrichten. Er hat das Recht, die Gesch\u00e4ftsr\u00e4ume des Mitgliedsverbandes und seine Einrichtungen zu besichtigen, die Gesch\u00e4fts-, Buch- und Kassenf\u00fchrung des Mitgliedsverbandes zu \u00fcberpr\u00fcfen, Akten und Gesch\u00e4ftsunterlagen des Mitgliedsverbandes einzusehen und gegebenenfalls sicherzustellen, Abschriften oder Kopien zu fertigen, ehren- und hauptamtliche Mitarbeiter des Mitgliedsverbandes zu befragen sowie an Sitzungen der Organe, Aussch\u00fcsse und sonstigen Arbeitsgremien des Mitgliedsverbandes teilzunehmen oder die vorgenannten Rechte auf Kosten des Mitgliedsverbandes durch Dritte wahrnehmen zu lassen.<br \/>\n(5) Die Meldungen gem\u00e4\u00df Absatz 4 sind durch den Vorstand des Ortsvereins vorzunehmen.<\/p>\n<p><strong>Dritter Abschnitt: Mitgliedschaft<\/strong><br \/>\n<strong>\u00a7 11 Mitglieder<\/strong><br \/>\n(1) Mitglieder des Deutschen Roten Kreuzes Ortsverein Gebhardshain e. V. k\u00f6nnen nat\u00fcrliche Personen ab Vollendung des 6. Lebensjahres sein. Mitglieder, die Aufgaben des Roten Kreuzes durch t\u00e4tige Mitarbeit erf\u00fcllen, sind aktive Mitglieder. Mitglieder, die das Deutsche Rote Kreuz durch regelm\u00e4\u00dfige Beitr\u00e4ge unterst\u00fctzen, sind F\u00f6rdermitglieder.<br \/>\n(2) Mitglieder des Deutschen Roten Kreuzes Ortsverein Gebhardshain e. V. k\u00f6nnen auch juristische Personen und nicht rechtf\u00e4hige Personenvereinigungen als korporative Mitglieder sein, die bereit sind, die Aufgaben des Roten Kreuzes zu f\u00f6rdern.<br \/>\n(3) Die pers\u00f6nliche Mitgliedschaft im Deutschen Roten Kreuz ist freiwillig und die Mitarbeit grunds\u00e4tzlich ehrenamtlich. Mitglieder k\u00f6nnen Frauen und M\u00e4nner ohne Unterschiede des Standes, der ethnischen Zugeh\u00f6rigkeit, des religi\u00f6sen Bekenntnisses, der politischen \u00dcberzeugung, der sexuellen Orientierung oder der Nationalit\u00e4t werden, die gewillt sind ihre Kr\u00e4fte zur Hilfe am N\u00e4chsten in den Dienst des Deutschen Roten Kreuzes zu stellen.<br \/>\nMitglieder einer Rotkreuz-Gemeinschaft, die das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind Jungmitglieder.<\/p>\n<p><strong>\u00a7 12 Ehrenmitglieder<\/strong><br \/>\n(1) Personen, die sich um das Rote Kreuz im Bereich des Ortsvereins besonders verdient gemacht haben, k\u00f6nnen vom Vorstand zu Ehrenmitgliedern des Ortsvereins ernannt werden.<br \/>\n(2) Vorstandsmitglieder und andere Leitungskr\u00e4fte im Ortsverein k\u00f6nnen vom Vorstand zu Ehrenvorsitzenden, Ehrenbereitschaftsleitern usw. des Ortsvereins ernannt werden.<br \/>\n(3) Personen, die sich in besonderer Weise um das Rote Kreuz verdient gemacht haben, k\u00f6nnen zu Ehrenmitgliedern des Kreisverbandes oder Ehrenmitgliedern des Bezirksverbandes vorgeschlagen werden. Die Ernennung hierf\u00fcr erfolgt durch den Kreisverbandsausschuss oder Bezirksverbandsausschuss.<br \/>\n(4) Personen, die sich besonders um das gesamte Rote Kreuz verdient gemacht haben, k\u00f6nnen zu \u201eEhrenmitgliedern des DRK-Landesverbandes RheinlandPfalz\u201c vorgeschlagen werden. Die Ernennung hierf\u00fcr erfolgt nur durch den Landesverbandsausschuss.<\/p>\n<p><strong> \u00a7 13 Erwerb der Mitgliedschaft<\/strong><br \/>\n(1) Der Erwerb der pers\u00f6nlichen Mitgliedschaft erfolgt in der Regel beim Ortsverein; beim Kreisverband dann, wenn am Wohnort des Mitglieds kein Ortsverein besteht oder das Mitglied dies ausdr\u00fccklich w\u00fcnscht. Die Mitgliedschaft schlie\u00dft die mittelbare Mitgliedschaft im Kreisverband, Bezirksverband, Landesverband und im Deutschen Roten Kreuz ein. Der Kreisverbandsausschuss regelt das Beitragsinkasso sowie die Verwaltung und Betreuung der Mitglieder.<br \/>\n(2) Der Beitritt zum Ortsverein erfolgt durch Antrag gegen\u00fcber dem Ortsverein und Annahme des Antrages durch den Ortsverein. \u00dcber den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand des Ortsvereins. Dieser setzt auch das Stimmrecht und den Mitgliedsbeitrag der korporativen Mitglieder (\u00a7 11 Abs. 2) fest.<br \/>\n(3) Mitglieder eines anderen Rotkreuz-Verbandes k\u00f6nnen mit ihrer und der vorherigen Zustimmung des aufnehmenden Ortsvereins durch \u00dcberweisung Mitglied werden.<br \/>\n(4) Vereinigt sich der Ortsverein oder ein Teil des Ortsvereins mit einem anderen Ortsverein, so sollen die dadurch betroffenen Mitglieder Mitglieder des neuen Ortsvereins werden.<\/p>\n<p><strong>\u00a7 14 Allgemeine Rechte und Pflichten der Mitglieder<\/strong><br \/>\n(1) Die \u00c4mter im Deutschen Roten Kreuz stehen M\u00e4nnern und Frauen in gleicher Weise offen. Wahl- und stimmberechtigt sind alle Mitglieder, die das 15. Lebensjahr vollendet haben, w\u00e4hlbar in den Vorstand ist, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat.<br \/>\nVorstandmitglieder und alle Mitglieder, die ein bestimmtes Amt innehaben, m\u00fcssen die f\u00fcr dieses Amt erforderliche charakterliche und fachliche Eignung besitzen.<br \/>\nWeitere Rechte und Pflichten von Mitgliedern der Rotkreuz-Gemeinschaften werden in den Ordnungen geregelt.<br \/>\n(2) Der Ortsverein versichert die aktiven Mitglieder und Jungmitglieder f\u00fcr die Zeit der Rotkreuzt\u00e4tigkeit gegen Unfall und Haftpflicht.<br \/>\n(3) Alle Mitglieder des Ortsvereins sind verpflichtet, die in \u00a7 1 genannten Grunds\u00e4tze des Roten Kreuzes zu beachten.<br \/>\n(4) Nat\u00fcrliche Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet haben, besitzen die Mitwirkungsrechte nach \u00a7\u00a7 17 \u2013 19.<br \/>\n(5) Die Mitglieder, mit Ausnahme der Ehrenmitglieder, zahlen den vom Landesverbandsausschuss festgesetzten Vereinsbeitrag. Der Vorstand des Ortsvereins kann in begr\u00fcndeten F\u00e4llen von der Zahlung befreien. Dies gilt insbesondere f\u00fcr die Angeh\u00f6rigen der Rotkreuz-Gemeinschaften \u2013<br \/>\nunbeschadet der Verpflichtung, die Anteile gem\u00e4\u00df \u00a7 12 Abs. 3 der Landesverbandssatzung abzuf\u00fchren. Die Zugeh\u00f6rigkeit zum Jugendrotkreuz ist beitragsfrei.<br \/>\n(6) F\u00fcr die Angeh\u00f6rigen der Rotkreuz-Gemeinschaften gelten die gemeinsamen allgemeinen Regeln f\u00fcr die ehrenamtliche T\u00e4tigkeit im Deutschen Roten Kreuz.<br \/>\n(7) Das Stimmrecht eines Mitglieds ruht \u2013 ausgenommen bei Wahlen \u2013 in Angelegenheiten, an denen es pers\u00f6nlich beteiligt ist.<br \/>\n(8) Die vorstehenden Bestimmungen sind sinngem\u00e4\u00df anzuwenden auf korporative Mitglieder gem\u00e4\u00df \u00a7 11 Ab. 2, soweit sich aus dem Begriff der korporativen Mitgliedschaft nicht etwas anderes ergibt.<\/p>\n<p><strong>\u00a7 15 Ende der Mitgliedschaft<\/strong><br \/>\n(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch:<br \/>\n&#8211; K\u00fcndigung der Mitgliedschaft, &#8211; \u00dcberweisung an einen anderen Rotkreuzverband, &#8211; Ausschluss, &#8211; Aufl\u00f6sung oder Aufhebung des korporativen Mitglieds, &#8211; Tod der nat\u00fcrlichen Person.<br \/>\n(2) Die Mitglieder k\u00f6nnen ihre Mitgliedschaft im Ortsverein auf den Schluss eines Kalenderjahres mit einer Frist von 12 Monaten schriftlich k\u00fcndigen.<br \/>\nDiese Frist gilt nicht f\u00fcr die Mitgliedschaft einer nat\u00fcrlichen Person.<br \/>\n(3) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn<br \/>\na) ein Mitglied das Ansehen oder die Interessen des Roten Kreuzes sch\u00e4digt, b) trotz wiederholter Mahnungen oder Ma\u00dfnahmen nach \u00a7 30 seinen Pflichten nicht nachkommt.<br \/>\n\u00dcber den Ausschluss entscheidet der Vorstand des Ortsvereins mit der Mehrheit seiner Mitglieder. Der Beschluss ist schriftlich zu begr\u00fcnden und mit einer Rechtsmittelfrist zu versehen. Der Vorstand kann zur Vermeidung des Ausschlusses einstweilige Regelungen gegen\u00fcber dem Mitglied treffen.<br \/>\n(4) Gegen den Ausschluss oder die einstweilige Regelung kann innerhalb einer Frist von einem Monat nach Erhalt des Ausschluss-Beschlusses beim Pr\u00e4sidium des \u00fcbergeordneten DRK-Verbandes Einspruch erhoben werden. Danach ist Berufung an das zust\u00e4ndige Schiedsgericht innerhalb eines Monats zul\u00e4ssig.<br \/>\n(5) Mitglieder, die in zwei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren trotz Mahnung ihrer Beitragspflicht nicht nachgekommen sind, gelten mit Ablauf des zweiten Jahres als ausgetreten.<br \/>\n(6) Mit dem Ende der Mitgliedschaft einer nat\u00fcrlichen Person erlischt auch die Zugeh\u00f6rigkeit zu einer Rotkreuzgemeinschaft.<\/p>\n<p><strong>Vierter Abschnitt: Organisation <\/strong><br \/>\n<strong> \u00a7 16 Organe<\/strong><br \/>\n(1) Organe des Deutschen Roten Kreuzes Ortsvereins Gebhardshain e. V. sind:<br \/>\n&#8211; die Mitgliederversammlung (\u00a7\u00a7 17 \u2013 19), &#8211; der Vorstand (\u00a7\u00a7 20 \u2013 23).<br \/>\n(2) Termine und Tagesordnungen der Sitzungen dieser Organe werden dem DRK-Kreisverband mitgeteilt.<br \/>\n(3) Nach Bedarf k\u00f6nnen Aussch\u00fcsse und Arbeitskreise gebildet werden.<br \/>\n(4) Der Pr\u00e4sident des Kreisverbandes oder ein von ihm beauftragtes Mitglied des Pr\u00e4sidiums des Kreisverbandes kann an allen Sitzungen des Ortsvereins teilnehmen.<\/p>\n<p><strong>\u00a7 17 Stellung und Zusammensetzung der Mitgliederversammlung<\/strong><br \/>\n(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Beschlussorgan des Ortsvereins.<br \/>\n(2) Die Mitgliederversammlung besteht aus allen Mitgliedern im Sinne von \u00a7 14 Abs. 4.<br \/>\nKorporative Mitglieder k\u00f6nnen ohne Stimmrecht an der Mitgliederversammlung teilnehmen.<br \/>\n(3) Jedes anwesende Mitglied der Mitgliederversammlung hat eine Stimme; Stimm\u00fcbertragung ist nicht zul\u00e4ssig. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, die ihre Beitragspflicht gem\u00e4\u00df \u00a7 14 Abs. 5 erf\u00fcllt haben.<br \/>\n(4) Soweit ein Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer des Ortsvereins bestellt ist, nimmt dieser mit beratender Stimme an der Sitzung der Mitgliederversammlung teil.<\/p>\n<p><strong>\u00a7 18 Aufgaben der Mitgliederversammlung<\/strong><br \/>\n(1) Die Mitgliederversammlung:<br \/>\na) beschlie\u00dft den Wirtschaftsplan;<br \/>\nb) beschlie\u00dft \u00fcber die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des Ergebnisses; c) beschlie\u00dft \u00fcber die Entlastung des Vorstands; d) w\u00e4hlt den Vorstand auf die Dauer von f\u00fcnf Jahren. Die Wahl des Vorstandes bedarf der Best\u00e4tigung durch das Pr\u00e4sidium des Kreisverbandes; e) bestellt zwei Abschlusspr\u00fcfer auf die Dauer von f\u00fcnf Jahren; f) nimmt den T\u00e4tigkeitsbericht des Vorstands entgegen; g) beschlie\u00dft \u00fcber die Vorlagen des Vorstands; h) beschlie\u00dft vorbehaltlich der Genehmigung des Pr\u00e4sidiums des Landesverbandes (\u00a7 19 Abs. 6 a) der Satzung des Landesverbandes) \u00fcber Satzungs\u00e4nderungen; i) beschlie\u00dft vorbehaltlich der Genehmigung des Pr\u00e4sidiums des Kreisverbandes (\u00a7 24 Abs. 3 k) Satzung des Kreisverbandes) \u00fcber die Aufl\u00f6sung des Ortsvereins; j) beschlie\u00dft vorbehaltlich der vorherigen Zustimmung des Kreisverbandsausschusses (\u00a7 3 Abs. 6 Satz 2 der Satzung des Kreisverbandes) \u00fcber die \u00c4nderung des Vereinsgebiets; k) beschlie\u00dft vorbehaltlich der Genehmigung des Pr\u00e4sidiums des Landesverbandes (\u00a7 19 Abs. 6 h) der Satzung des Landesverbandes) \u00fcber Erwerb und Ver\u00e4u\u00dferung von Grundst\u00fccken sowie deren Belastung; l) beschlie\u00dft \u00fcber die Abberufung von Mitgliedern des Vorstands; m) beschlie\u00dft \u00fcber Antr\u00e4ge gem. \u00a7 19 Abs. 3.<br \/>\n(2) Zur \u00c4nderung der Satzung und zur Aufl\u00f6sung des Ortsvereins ist eine Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.<\/p>\n<p><strong>\u00a7 19 Durchf\u00fchrung der Mitgliederversammlung<\/strong><br \/>\n(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal j\u00e4hrlich statt. Au\u00dferordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn dies von mindestens 20 v. H. der Mitglieder oder 49 v. H. der aktiven Mitglieder unter Angaben der Gr\u00fcnde beim Vorstand beantragt wird oder der Vorstand dies f\u00fcr notwendig h\u00e4lt.<br \/>\n(2) Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden, in seinem Verhinderungsfall von einem stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen und geleitet. Einberufen wird durch \u00f6ffentliche Bekanntmachung im Mitteilungsblatt f\u00fcr den Bereich der Verbandsgemeinde Betzdorf-Gebhardshain unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung.<br \/>\n(3) Die Angeh\u00f6rigen der Mitgliederversammlung k\u00f6nnen Antr\u00e4ge zur \u00c4nderung oder Erg\u00e4nzung der Tagesordnung stellen. Diese m\u00fcssen begr\u00fcndet werden und sp\u00e4testens 10 Tage vor dem Versammlungstermin beim Vorstand des Ortsvereins schriftlich eingehen, der sie zu Beginn der Mitgliederversammlung bekannt gibt. Sp\u00e4ter eingehende Antr\u00e4ge k\u00f6nnen nur dann auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn die Mitgliederversammlung deren Behandlung mit Drei-Viertel-Mehrheit beschlie\u00dft. Ausgenommen hiervon sind Antr\u00e4ge zu \u00a7 18 Absatz 1 d), h), i) und j), die nur dann behandelt werden k\u00f6nnen, wenn sie in der Tagesordnung zur Einladung enthalten sind.<br \/>\n(4) Die ordnungsgem\u00e4\u00df einberufene Mitgliederversammlung ist ohne R\u00fccksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussf\u00e4hig. Hierauf ist in der Einladung ausdr\u00fccklich hinzuweisen.<br \/>\n(5) Die Abstimmung erfolgt durch m\u00fcndliche Stimmabgabe. Einfache Stimmenmehrheit entscheidet. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Beantragen mindestens 10 v. H. der anwesenden Stimmberechtigten \u2013 bei Wahlen mindestens 5 v. H. \u2013 schriftliche geheime Abstimmung, so ist dem Antrag stattzugeben.<br \/>\n(6) \u00dcber die Versammlung ist eine Ergebnisniederschrift zu fertigen, die vom Sitzungsleiter und dem Schriftf\u00fchrer zu unterzeichnen ist. Dem DRKKreisverband wird ein Exemplar der Niederschrift zugesandt.<\/p>\n<p><strong>\u00a7 20 Vorstand<\/strong><br \/>\n(1) Dem Vorstand geh\u00f6ren unter Ber\u00fccksichtigung des \u00a7 14 Abs. 1 an:<br \/>\nder Vorsitzende, sein Stellvertreter der Schatzmeister, der Schriftf\u00fchrer, der DRK-Arzt.<br \/>\nAls geborene Mitglieder geh\u00f6ren dem Vorstand an:<br \/>\nder Bereitschaftsleiter, im Verhinderungsfall dessen Stellvertreter, der Leiter des Jugendrotkreuzes, im Verhinderungsfall dessen Stellvertreter, der Leiter der Wasserwacht, im Verhinderungsfalle dessen Stellvertreter, der Leiter der Sozialarbeit, im Verhinderungsfalle dessen Stellvertreter.<br \/>\nSoweit ein Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer des Ortsvereins bestellt ist, nimmt dieser mit beratender Stimme an der Sitzung des Vorstands teil.<br \/>\nEs k\u00f6nnen bis zu drei weitere Mitglieder hinzugew\u00e4hlt werden.<br \/>\nDie Mitglieder des Vorstandes werden vom Pr\u00e4sidium des zust\u00e4ndigen Kreisverbandes best\u00e4tigt. Die Best\u00e4tigung kann aus wichtigem Grund wiederrufen werden.<br \/>\nDie Vorstandsmitglieder \u00fcben ihr Amt ehrenamtlich aus.<br \/>\n(2) Ist der Vorsitzende ein Mann, so soll der Stellvertreter eine Frau sein oder umgekehrt. Mehrere \u00c4mter k\u00f6nnen in einer Person vereinigt sein, jedoch nicht das Amt des Vorsitzenden oder des Stellvertreters mit dem Amt des Schatzmeisters. Jedes Mitglied hat \u2013 unabh\u00e4ngig von der Zahl seiner \u00c4mter &#8211; nur eine Stimme.<br \/>\n(3) Die Angeh\u00f6rigen des Vorstandes m\u00fcssen Mitglied des Ortsvereins sein.<br \/>\n(4) Die Amtszeit des Vorstands betr\u00e4gt 5 Jahre. Er bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zul\u00e4ssig.<br \/>\n(5) Die Sitzungen des Vorstands finden mindestens dreimal im Jahr statt. Sie werden vom Vorsitzenden, bei Verhinderung von einem Vertreter, einberufen und geleitet. Die Einberufung erfolgt, von Eilf\u00e4llen abgesehen, durch schriftliche Einladung mit einer Frist von 14 Tagen und unter Mitteilung der Tagesordnung.<br \/>\n(6) Der Vorstand ist beschlussf\u00e4hig, wenn mindestens die H\u00e4lfte seiner Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, anwesend ist. Anderenfalls ist innerhalb von vier Wochen erneut eine Sitzung des Vorstandes mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen, die in jedem Fall beschlussf\u00e4hig ist. Hierauf ist in der Einladung besonders hinzuweisen.<br \/>\n(7) Beschl\u00fcsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters. \u00dcber die Beschl\u00fcsse ist eine Ergebnisniederschrift zu fertigen, die vom Sitzungsleiter und dem Schriftf\u00fchrer zu unterzeichnen ist. Dem DRK-Kreisverband wird ein Exemplar der Niederschrift zugesandt.<br \/>\n(8) Die Haftung der ehrenamtlichen Mitglieder des Vorstands ist auf Vorsatz und grobe Fahrl\u00e4ssigkeit beschr\u00e4nkt.<br \/>\n(9) Der Vorsitzende oder ein von ihm beauftragtes Mitglied des Vorstandes kann an allen Sitzungen der Ortsvereine, der Rotkreuz-Gemeinschaften und der Aussch\u00fcsse und Arbeitskreise sowie der Gesellschaften im Bereich des Ortsvereins teilnehmen.<br \/>\n(10) Vorstandsmitglieder k\u00f6nnen durch den Pr\u00e4sidenten des DRK-Landesverbandes Rheinland-Pfalz nach Anh\u00f6rung des DRK-Kreis- und Bezirksverbandes auf die Dauer von sechs Monaten beurlaubt werden, wenn sie wichtige RotkreuzInteressen verletzt haben. Innerhalb dieser Frist wird eine endg\u00fcltige Entscheidung \u00fcber die Amtsf\u00fchrung durch den Landesverbandsausschuss herbeigef\u00fchrt.<br \/>\nF\u00fcr die Dauer der Beurlaubung kann der Pr\u00e4sident des DRK-Landesverbandes Rheinland-Pfalz eine kommissarische Vertretung einsetzen.<\/p>\n<p><strong>\u00a7 21 Vorstand im Sinne des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuches<\/strong><br \/>\n(1) Vorstand im Sinne des \u00a7 26 BGB sind der Vorsitzende, sein Stellvertreter und der Schatzmeister. Rechtsverbindliche Erkl\u00e4rungen des Deutschen Roten Kreuzes Ortsverein Gebhardshain e. V. werden von zwei der vorgenannten Vertretungsberechtigten abgegeben. (2) Die Vertretungsbefugnis der Mitglieder des Vorstandes im Sinne des \u00a7 26 BGB ist im Au\u00dfenverh\u00e4ltnis in folgenden F\u00e4llen eingeschr\u00e4nkt:<br \/>\na) Erwerb, Belastung und Ver\u00e4u\u00dferung von Grundst\u00fccken und grundst\u00fccksgleichen Rechten,<br \/>\nSeite 25 von 33<br \/>\nb) Aufnahmen von Darlehen, die \u00dcbernahme von B\u00fcrgschaften und finanziellen Beteiligungen, c) Eingehen von Immobilienleasingvertr\u00e4gen, d) Anmeldungen zum Vereinsregister nach Beschlussfassung der Mitgliederversammlung \u00fcber Satzungen und Satzungs\u00e4nderungen.<br \/>\nZur Wirksamkeit der Rechtshandlungen bedarf der Vorstand im Sinne des \u00a7 26 BGB der vorherigen Genehmigung des DRK-Landesverbandes Rheinland-Pfalz e. V.<\/p>\n<p><strong>\u00a7 22 Aufgaben des Vorstandes<\/strong><br \/>\n(1) Der Vorstand ist f\u00fcr die Durchf\u00fchrung der in \u00a7 2 genannten Aufgaben verantwortlich. Er f\u00fchrt die Gesch\u00e4fte des Ortsvereins nach den Beschl\u00fcssen der Mitgliederversammlung.<br \/>\n(2) Der Vorstand f\u00f6rdert und koordiniert die Rotkreuzarbeit.<br \/>\nDer Vorstand ist zust\u00e4ndig f\u00fcr die Verwirklichung von einheitlichen Regelungen, die aufgrund von \u00a7 16 Abs. 3 in Verbindung mit \u00a7\u00a7 5 Abs. 1 und 13 Abs. 3 der Bundessatzung, \u00a7 16 Abs. 2 a) in Verbindung mit \u00a7 19 Abs. 1 Unterabsatz 4 der Satzung des Landesverbandes getroffen werden.7<br \/>\n(3) Er hat folgende weitere Aufgaben: a) Aufstellung des Jahresabschlusses und Vorlage an die Mitgliederversammlung zur Feststellung; b) Vorlage des gepr\u00fcften und festgestellten Jahresabschlusses an den Kreisverband; c) Erstellung des Wirtschaftsplans sowie \u00c4nderungen des laufenden Wirtschaftsplans und Vorlage an die Mitgliederversammlung zur Genehmigung; d) Umsetzung der vom Vorstand und der Mitgliederversammlung festgelegten Ma\u00dfnahmen, Strategien und Ziele in seinem Vereinsgebiet und f\u00fcr deren Umsetzung gegen\u00fcber seinen Gliederungen (\u00a7 1 Abs. 3 Satz 2 ) Sorge zu tragen; e) Aufnahme von Mitgliedern; f) Entscheidung \u00fcber die Suspendierung oder den Entzug von Funktions- und Mitgliedsrechten eines Mitgliedes; g) Entscheidung \u00fcber den Ausschluss eines Mitgliedes; h) Beschlussfassung \u00fcber das Eingehen von Partnerschaften mit regionalen und lokalen Gliederungen anderer Rotkreuz- oder Rothalbmond-Gesellschaften oder anderen ausl\u00e4ndischen Organisationen\/Einrichtungen vorbehaltlich der vorherigen Zustimmung des Kreisverbandes, des Bezirksverbandes, des Landesverbandes und des Bundesverbandes; i) Beschlussfassung \u00fcber Gr\u00fcndung von und Beteiligung an privatrechtlichen Gesellschaften oder Einrichtungen vorbehaltlich der vorherigen Zustimmung des Kreisverbandes und des Landesverbandes; j) Beschlussfassung \u00fcber die Einstellung und Entlassung hauptamtlicher Mitarbeiter und deren Verg\u00fctung im Rahmen des Haushalts; 7 Siehe Fu\u00dfnote 3;<br \/>\nk) bei Bedarf Unterhaltung einer Gesch\u00e4ftsstelle und Erlass einer Gesch\u00e4ftsordnung f\u00fcr die Gesch\u00e4ftsstelle; l) Bildung von Fach- und Wahlaussch\u00fcssen im Bedarfsfalle und Wahl der Mitglieder der Fach- und Sonderaussch\u00fcsse; m) bei Bedarf Bestellung eines Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers; Beschlussfassung \u00fcber Abschluss, \u00c4nderung und Beendigung der Anstellungsvertr\u00e4ge f\u00fcr den Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer; n) Erteilung oder Versagung der Zustimmung zur Aufnahme von Mitgliedern in eine Rotkreuz-Gemeinschaft; o) Vorl\u00e4ufige Berufung eines Vorstandsmitglieds im Falle des vorzeitigen Ausscheidens f\u00fcr den Rest der laufenden Wahlperiode des Vorstandes oder bis zur Wahl durch die n\u00e4chste Mitgliederversammlung; p) Wahl der Delegierten f\u00fcr die Landes-, Bezirks- und Kreisversammlung aufgrund der vom Pr\u00e4sidenten des DRK-Kreisverbandes mitgeteilten Stimmenzahl; q) Bildung eines Wahlausschusses zur Vorbereitung der Wahlen in der Mitgliederversammlung; r) Verhandlungsf\u00fchrung mit den Verwaltungen der Gemeinden sowie mit den \u00fcbrigen im Bereich des Ortsvereins t\u00e4tigen Organisationen; s) Kontaktpflege zu seinem Kreisverband, seinem Bezirksverband und dem DRK-Landesverband Rheinland-Pfalz; t) F\u00f6rderung der Arbeit der Rotkreuz-Gemeinschaften; u) Zust\u00e4ndigkeit f\u00fcr alle Aufgaben, die keinem anderen Organ zugewiesen sind; v) Beschlussfassung \u00fcber Vorschl\u00e4ge zur Ernennung von Ehrenmitgliedern des Kreisverbandes, Bezirksverbandes, Landesverbandes, an den Kreisverbandsausschuss; Beschlussfassung \u00fcber die Ernennung von Ehrenmitgliedern des Ortsvereins; Beschlussfassung \u00fcber die Ernennung von Leitungskr\u00e4ften zu Ehrenvorsitzenden, Ehrenbereitschaftsleitern usw. des Ortsvereins.<br \/>\n(4) Ist ein Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer bestellt, so haben die Mitglieder des Vorstands in Wahrnehmung der Aufsichts- und Weisungsfunktion gegen\u00fcber dem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer insbesondere folgende Aufgaben:<br \/>\na) Formulierung der Ziele f\u00fcr den Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer; b) \u00dcberwachung der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung des Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers; c) Entlastung des Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers; d) Aufstellung und \u00c4nderung einer Gesch\u00e4ftsanweisung f\u00fcr den Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer; e) Entgegennahme der in \u00a7 25 Abs. 1 aufgef\u00fchrten Berichte des Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers; f) Beschlussfassung \u00fcber Vorlagen des Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers.<br \/>\n(5) Der Vorstand hat gegen\u00fcber der Mitgliederversammlung des Deutschen Roten Kreuzes Ortsverein Gebhardshain e. V. insbesondere folgende Aufgaben:<br \/>\na) Berichterstattung zum Jahresabschluss, zur wirtschaftlichen Lage sowie zur sonstigen Vereinst\u00e4tigkeit; b) Vorschlag der Abschlusspr\u00fcfer.<br \/>\n(6) Der Vorstand kann ihm zustehende Befugnisse auf den Vorsitzenden oder den Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer \u00fcbertragen.<\/p>\n<p><strong>\u00a7 23 Der Vorsitzende<\/strong><br \/>\n(1) Der Vorsitzende ist der Repr\u00e4sentant des Ortsvereins. Er nimmt die Aufgaben wahr, die ihm durch Satzung oder Vorstand \u00fcbertragen werden. Er beruft die Mitgliederversammlung sowie die Sitzungen des Vorstandes ein und leitet sie. Er f\u00fchrt die Aufsicht \u00fcber die Gesch\u00e4ftsstelle.<br \/>\nDer Vorsitzende ist f\u00fcr die ordnungsgem\u00e4\u00dfe Abwicklung der laufenden Angelegenheiten zust\u00e4ndig. Dem Vorsitzenden obliegt die F\u00fchrung der Gesch\u00e4fte mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns.<br \/>\n(2) Der Vorsitzende wirkt darauf hin, dass die Organe des Ortsvereins und seine Gliederungen gem\u00e4\u00df \u00a7 1 Abs. 3 Satz 2 vertrauensvoll zusammenarbeiten und ihre Arbeit aufeinander abstimmen.<br \/>\n(3) Der Vorsitzende ordnet, wenn in dringenden F\u00e4llen eine Entscheidung des an sich zust\u00e4ndigen Organs nicht rechtzeitig herbeigef\u00fchrt werden kann, die notwendigen Ma\u00dfnahmen an; er hat das zust\u00e4ndige Organ unverz\u00fcglich zu unterrichten und dessen Genehmigung einzuholen.<br \/>\n(4) Der Vorsitzende kann die Aus\u00fcbung einzelner seiner Befugnisse auf andere Mitglieder des Vorstands \u00fcbertragen. Seine Verantwortung und das Recht zur eigenen Entscheidung werden hierdurch nicht ber\u00fchrt.<br \/>\nSoweit Vorstandsmitglieder vom Vorstand oder vom Vorsitzenden mit der Wahrnehmung besonderer Arbeitsgebiete betraut sind, bearbeiten sie diese im Rahmen der Richtlinien des Vorstandes.<br \/>\n(5) Der Vorsitzende beruft im Einvernehmen mit dem Ortsvereinsvorstand Mitglieder der Aussch\u00fcsse und Arbeitskreise und beruft sie ab.<br \/>\n(6) Der Vorsitzende kann Weisungen nach \u00a7 31 Abs. 1 erteilen.<br \/>\n(7) Der Vorsitzende vertritt den Deutsches Rotes Kreuz Ortsverein Gebhardshain e. V. in Fragen der Anstellung, der \u00c4nderung und Beendigung der Anstellungsvertr\u00e4ge gegen\u00fcber dem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer.<\/p>\n<p><strong>\u00a7 24 Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer<\/strong><br \/>\n(1) Im Verh\u00e4ltnis zum Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer vertritt der Vorsitzende den Verein.<br \/>\n(2) Der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer kann durch den Pr\u00e4sidenten des DRK-Landesverbandes Rheinland-Pfalz auf die Dauer von sechs Monaten beurlaubt werden, wenn er wichtige Rotkreuz-Interessen verletzt hat. Der Pr\u00e4sident des DRK Bezirksverbandes kann eine vorl\u00e4ufige Beurlaubung bis zur Dauer von einem Monat aussprechen.<br \/>\nSeite 28 von 33<br \/>\nInnerhalb dieser Frist wird eine endg\u00fcltige Entscheidung \u00fcber die Amtsf\u00fchrung durch den Landesverbandsausschuss herbeigef\u00fchrt.<\/p>\n<p><strong>\u00a7 25 Aufgaben des Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers<\/strong><br \/>\n(1) Ist ein Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer bestellt, so hat er dem Vorstand laufend \u00fcber alle wesentlichen Sachverhalte und Entwicklungen zu berichten, z. B. \u00fcber a) den Stand der Umsetzung beschlossener Strategien und \u00fcber andere grunds\u00e4tzliche Fragen der Vereinsf\u00fchrung; b) den Gang der Gesch\u00e4fte, die Einhaltung des Wirtschaftsplanes, die Liquidit\u00e4t und den Verm\u00f6gensstand des Vereins und seiner Einrichtungen; c) die Risiken des Verbandes und seiner Gliederungen (\u00a7 1 Abs. 3 Satz 2).<br \/>\n(2) Die \u00fcbrigen Rechte und Pflichten des Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers k\u00f6nnen in einer Gesch\u00e4ftsanweisung geregelt werden, die von den Mitgliedern des Vorstands erlassen wird.<\/p>\n<p><strong>\u00a7 26 Fach- und Sonderaussch\u00fcsse<\/strong><br \/>\n(1) Aussch\u00fcsse<br \/>\nAussch\u00fcsse sind Fachaussch\u00fcsse oder Sonderaussch\u00fcsse.<br \/>\nEin Fachausschuss ist ein Dauerausschuss f\u00fcr ein bestimmtes Arbeitsgebiet (z.B. Fachausschuss Sozialarbeit). Ein Sonderausschuss ist ein Ausschuss, der auf Zeit zur Erf\u00fcllung einer bestimmten Aufgabe gebildet wird.<br \/>\nDie Aussch\u00fcsse haben alle in ihr Aufgabengebiet fallenden Fragen zu er\u00f6rtern und dem Vorstand Empfehlungen zu geben und Vorschl\u00e4ge zu machen, soweit ihnen nicht weitergehende Befugnisse ausdr\u00fccklich \u00fcbertragen sind.<br \/>\nDie Ausschussmitglieder werden durch den Vorsitzenden im Einvernehmen mit dem Vorstand f\u00fcr die Dauer der Aufgabe bzw. Wahlperiode berufen. Vorzeitige Abberufung ist m\u00f6glich.<br \/>\n(2) Arbeitskreise<br \/>\nZur Beratung des Vorstandes in einzelnen satzungsgem\u00e4\u00dfen Aufgaben k\u00f6nnen Arbeitskreise gebildet werden, in denen auch Personen t\u00e4tig werden, die nicht dem Roten Kreuz angeh\u00f6ren (z.B. Arbeitskreis \u201eSozialarbeit\u201c).<br \/>\nDer Leiter und seine Mitglieder des Arbeitskreises werden vom Vorsitzenden im Einvernehmen mit dem Vorstand f\u00fcr die Dauer der Wahlperiode berufen und abberufen.<\/p>\n<p><strong>F\u00fcnfter Abschnitt: Rotkreuz-Gemeinschaften <\/strong><br \/>\n<strong> \u00a7 27 Rotkreuz-Gemeinschaften<\/strong><br \/>\n(1) Rotkreuz-Gemeinschaften sind Gemeinschaften, deren Angeh\u00f6rige satzungsgem\u00e4\u00dfe Aufgaben des Roten Kreuzes erf\u00fcllen und f\u00fcr diese ausgebildet oder angeleitet sind. Rotkreuz-Gemeinschaften sind:<br \/>\na) die \u201eBereitschaft\u201c, b) das \u201eJugendrotkreuz\u201c, c) die \u201eWasserwacht\u201c, d) die Wohlfahrts- und Sozialarbeit.<br \/>\n(2) Beschl\u00fcsse, die finanzielle oder allgemeine Rotkreuz-Fragen ber\u00fchren, bed\u00fcrfen der Zustimmung des Ortsvereinsvorstandes.<br \/>\n(3) Die Rotkreuz-Gemeinschaften regeln ihren Organisationsaufbau, ihre Aufgabenstellung, Ausbildung sowie ihre Rechte und Pflichten und die ihrer Angeh\u00f6rigen in ihren jeweiligen Ordnungen nebst deren eventuell weiterf\u00fchrenden Vorschriften.<\/p>\n<p><strong> Sechster Abschnitt: Wirtschaftsf\u00fchrung, Gemeinn\u00fctzigkeit <\/strong><br \/>\n<strong> \u00a7 28 Wirtschaftsf\u00fchrung<\/strong><br \/>\n(1) Der Deutsches Rotes Kreuz Ortsverein Gebhardshain e. V. erf\u00fcllt seine Aufgaben im Rahmen seiner personellen und finanziellen M\u00f6glichkeiten. Er verpflichtet sich zur Transparenz in seiner Finanz- und Wirtschaftsf\u00fchrung.<br \/>\n(2) Die Finanzierung der Aufgaben des Ortsvereins erfolgt im Wesentlichen durch Anteile aus Mitgliedsbeitr\u00e4gen, Zusch\u00fcssen, Spenden, Leistungsentgelten, Sammlungen und sonstigen Mitteln.<br \/>\n(3) Die Mittel des Deutschen Roten Kreuzes Ortsverein Gebhardshain e. V. sind sparsam und wirtschaftlich zu verwenden. Ihre Bewirtschaftung geschieht nach Ma\u00dfgabe des Wirtschaftsplanes.<br \/>\n(4) Die Jahresabschl\u00fcsse sind dem Kreisverband zeitnah, sp\u00e4testens jedoch bis zum Ende des folgenden Jahres vorzulegen. Der Kreisverband ist berechtigt, die Wirtschaftspl\u00e4ne, Jahresabschl\u00fcsse, Pr\u00fcfberichte, B\u00fccher und Kassenf\u00fchrung des Ortsvereins selbst oder durch Beauftragte einzusehen und zu pr\u00fcfen.<br \/>\n(5) Der Deutsches Rotes Kreuz Ortsverein Gebhardshain e. V. erstellt einen Jahresabschluss. Der Jahresabschluss wird durch die zwei von der Mitgliederversammlung bestellten Abschlusspr\u00fcfer gepr\u00fcft. Das Ergebnis der Pr\u00fcfung ist der Mitgliederversammlung bei Vorlage des Jahresberichtes mitzuteilen. Im<br \/>\nSeite 30 von 33<br \/>\nJahresbericht sind au\u00dfer der Erl\u00e4uterung des Jahresabschlusses auch die wirtschaftliche Lage des Ortsvereins sowie die Umst\u00e4nde darzustellen, die seine Entwicklung beeinflussen k\u00f6nnen.<br \/>\n(6) F\u00fcr die Verbindlichkeiten des Ortsvereins haftet ausschlie\u00dflich sein eigenes Verm\u00f6gen.<br \/>\n(7) Gesch\u00e4ftsjahr ist das Kalenderjahr.<br \/>\n(8) Der Ortsverein wirkt bei der Durchf\u00fchrung der Gemeinschaftsaufgaben in seinem Bereich mit. Er stellt deren Mitfinanzierung im Rahmen seines Wirtschaftsplanes sicher.<\/p>\n<p><strong>\u00a7 29 Gemeinn\u00fctzigkeit<\/strong><br \/>\n(1) Der Deutsches Rotes Kreuz Ortsverein Gebhardshain e. V. mit Sitz in Gebhardshain verfolgt ausschlie\u00dflich und unmittelbar gemeinn\u00fctzige und mildt\u00e4tige Zwecke im Sinne des Abschnitts &#8222;Steuerbeg\u00fcnstigte Zwecke&#8220; der Abgabenordnung.<br \/>\n(2) Der Deutsches Rotes Kreuz Ortsverein Gebhardshain e. V. ist selbstlos t\u00e4tig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.<br \/>\n(3) Mittel des Deutschen Roten Kreuzes Ortsverein Gebhardshain e. V. d\u00fcrfen nur f\u00fcr die satzungsm\u00e4\u00dfigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Deutschen Roten Kreuzes Ortsverein Gebhardshain e. V. erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.<br \/>\n(4) R\u00fccklagen d\u00fcrfen gebildet werden, soweit die Vorschriften des Abschnitts \u201eSteuerbeg\u00fcnstigte Zwecke\u201c der Abgabenordnung dies zulassen.<br \/>\n(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Deutschen Roten Kreuzes Ortsverein Gebhardshain e. V. fremd sind, oder durch unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig hohe Verg\u00fctungen beg\u00fcnstigt werden.<br \/>\n(6) Bei Aufl\u00f6sung oder Aufhebung des Deutschen Roten Kreuzes Ortsverein Gebhardshain e. V. oder bei Wegfall steuerbeg\u00fcnstigter Zwecke f\u00e4llt das Verm\u00f6gen des Deutschen Roten Kreuzes Ortsverein Gebhardshain e. V. an den als gemeinn\u00fctzig anerkannten Deutsches Rotes Kreuz Kreisverband Altenkirchen e. V., der es unmittelbar und ausschlie\u00dflich f\u00fcr gemeinn\u00fctzige oder mildt\u00e4tige Zwecke zu verwenden hat.<\/p>\n<p><strong> Siebter Abschnitt: Ordnungs- und Eilma\u00dfnahmen, Rechtsstreitigkeiten <\/strong><br \/>\n<strong> \u00a7 30 Ordnungsma\u00dfnahmen<\/strong><br \/>\n(1) Stellt das Pr\u00e4sidium des Deutschen Roten Kreuzes Kreisverband Altenkirchen e. V. fest, dass der Ortsverein<br \/>\nSeite 31 von 33<br \/>\n&#8211; seine Pflichten aus der Satzung des Deutschen Roten Kreuzes Kreisverband Altenkirchen e. V. oder aus den Beschl\u00fcssen satzungsgem\u00e4\u00dfer Gremien verletzt oder &#8211; sonstige wichtige Interessen des Deutschen Roten Kreuzes gef\u00e4hrdet oder &#8211; entsprechendes Verhalten bei seinen Organen oder Mitgliedern duldet,<br \/>\nk\u00f6nnen gegen ihn Ordnungsma\u00dfnahmen gem\u00e4\u00df \u00a7 36 der Satzung des Kreisverbandes verh\u00e4ngt werden.<br \/>\n(2) Stellt der Vorstand des Ortsvereins fest, dass ein Mitglied &#8211; seine Pflichten aus der Satzung oder aus den Beschl\u00fcssen der Mitgliederversammlung verletzt oder &#8211; sonstige wichtige Interessen des Deutschen Roten Kreuzes gef\u00e4hrdet oder &#8211; entsprechendes Verhalten bei seinen Gliederungen, Organen oder Mitgliedern duldet, k\u00f6nnen gegen es Ordnungsma\u00dfnahmen verh\u00e4ngt werden. Die Wahl der Ordnungsma\u00dfnahme bestimmt sich nach der Art und der Schwere der Pflichtverletzung.<br \/>\n(3) Soweit dies m\u00f6glich und ausreichend ist, sind Ordnungsma\u00dfnahmen zun\u00e4chst anzudrohen. Die Pflichtverletzung ist anzugeben und eine Frist zur Behebung zu bestimmen. Auf die Folgen der Fristvers\u00e4umnis ist hinzuweisen.<br \/>\n(4) Ordnungsma\u00dfnahmen sind<br \/>\na) Suspendierung oder Entzug von Funktions- und Mitgliedsrechten. b) Ausschluss des Mitglieds aus dem Ortsverein.<br \/>\n(5) Vor der Entscheidung \u00fcber Ordnungsma\u00dfnahmen ist das Mitglied anzuh\u00f6ren und ihm eine angemessene Frist zur Stellungnahme einzur\u00e4umen. In schwerwiegenden F\u00e4llen oder zur Abwendung eines nicht unbedeutenden Schadens kann die Anh\u00f6rung ausnahmsweise entfallen. Sie ist unverz\u00fcglich nachzuholen. Die Entscheidung hat sofortige Wirkung.<br \/>\n(6) \u00dcber die Verh\u00e4ngung von Ordnungsma\u00dfnahmen entscheidet der Vorstand des Ortsvereins. Die Entscheidung \u00fcber eine Ordnungsma\u00dfnahme ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.<\/p>\n<p><strong>\u00a7 31 Eilma\u00dfnahmen bei Gefahr im Verzuge<\/strong><br \/>\n(1) Zur Wahrung bedrohter wichtiger Interessen des Deutschen Roten Kreuzes kann der Vorsitzende des Ortsvereins bei Gefahr im Verzuge den im Ortsverein zusammengefassten Gliederungen (Organisationen, privatrechtliche Gesellschaften und Einrichtungen) unbeschadet der vorbeschriebenen Ordnungsma\u00dfnahmen unmittelbar Weisungen erteilen. Er kann sich hierzu eines Beauftragten bedienen. Der Vorsitzende des Ortsvereins soll, bevor er t\u00e4tig wird, die betroffenen Organisationen, privatrechtlichen Gesellschaften und Einrichtungen h\u00f6ren. Seine hier geregelte Befugnis endet, sobald der Vorstand des Ortsvereins zur Beschlussfassung zusammengetreten ist.<br \/>\nDie Weisungsbefugnis des Pr\u00e4sidenten des Deutschen Roten Kreuzes e. V. gem\u00e4\u00df \u00a7 29 Abs. 1 der Bundessatzung, des Pr\u00e4sidenten des Deutschen Roten Kreuzes Landesverband Rheinland-Pfalz e. V. gem\u00e4\u00df \u00a7 33 Abs. 1 der Satzung des Landesverbandes sowie des Pr\u00e4sidenten des Deutschen Roten Kreuzes Kreisverband Altenkirchen e. V. gem\u00e4\u00df \u00a7 37 der Satzung des Kreisverbandes bleiben hiervon unber\u00fchrt.<br \/>\n(2) Die Betroffenen k\u00f6nnen die Genehmigung des jeweiligen Pr\u00e4sidiums \u00fcber die Ma\u00dfnahmen des Vorsitzenden verlangen. Ein dahingehender Antrag hat keine aufschiebende Wirkung.<\/p>\n<p><strong>\u00a7 32 Schiedsgericht<\/strong><br \/>\n(1) Alle Rechtsstreitigkeiten a) zwischen Gliederungen (nachgeordnete Verb\u00e4nde, Organisationen, privatrechtliche Gesellschaften und Einrichtungen) des Deutschen Roten Kreuzes, b) zwischen Einzelmitgliedern, c) zwischen Einzelmitgliedern und Gliederungen gem\u00e4\u00df Buchstabe a) des Deutschen Roten Kreuzes, die aus der Wahrnehmung von Rotkreuz-Aufgaben entstehen oder sich aus der Mitgliedschaft im Deutschen Roten Kreuz ergeben, werden durch das Schiedsgericht des Deutschen Roten Kreuzes Landesverband Rheinland-Pfalz im Sinne von \u00a7\u00a7 1025 ff der Zivilprozessordnung entschieden.<br \/>\nRechtsstreitigkeiten, die \u00fcber den Bereich des Deutschen Roten Kreuzes Landesverband Rheinland-Pfalz e. V. hinausgehen, werden durch das Schiedsgericht des Deutschen Roten Kreuzes e. V. entschieden.<br \/>\n(2) Das Schiedsgericht entscheidet auch \u00fcber Rechtsstreitigkeiten, die sich aus der Zeit fr\u00fcherer Mitgliedschaft ergeben.<br \/>\n(3) Die Schiedsgerichte entscheiden auch \u00fcber die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit von Vereinsma\u00dfnahmen ordnungs- oder disziplinarrechtlicher Art gegen\u00fcber Mitgliedern, wenn der Antragsteller geltend macht, in seinen Rechten verletzt zu sein und das Ordnungs- oder Disziplinarverfahren beendet ist.<br \/>\n(4) Das Verfahren der Schiedsgerichte richtet sich nach der Schiedsordnung des Deutschen Roten Kreuzes e. V. Sie ist, soweit sie nichts anderes bestimmt, f\u00fcr die Mitgliedsverb\u00e4nde verbindlich. Sie ist Bestandteil dieser Satzung und ist ihr als Anlage beigef\u00fcgt.<br \/>\n(5) Der Rechtsweg ist ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich zul\u00e4ssig ist.<\/p>\n<p><strong>Achter Abschnitt: Schlussbestimmungen <\/strong><br \/>\n<strong> \u00a7 33 Aufl\u00f6sung<\/strong><br \/>\nMit Austritt oder Ausschluss aus dem Deutschen Roten Kreuz Kreisverband Altenkirchen e. V. ist der Ortsverein aufgel\u00f6st, \u00a7 42 BGB bleibt unber\u00fchrt.<\/p>\n<p><strong>\u00a7 34 Teilunwirksamkeit<\/strong><br \/>\nSollte eine Bestimmung dieser Satzung ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, wird hierdurch die Wirksamkeit der \u00fcbrigen Bestimmungen nicht ber\u00fchrt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die dem von den Mitgliedern angestrebten Zweck m\u00f6glichst nahe kommt. Diese Grunds\u00e4tze gelten entsprechend, soweit diese Satzung eine unbeabsichtigte Regelungsl\u00fccke enthalten sollte.<\/p>\n<p><strong>\u00a7 35 Inkrafttreten<\/strong><br \/>\nDiese Satzung bedarf zur G\u00fcltigkeit vor Stellung des Antrages auf Eintragung ins Vereinsregister der Genehmigung des Landesverbandes nach \u00a7 19 Abs. 6 a) der Satzung des Landesverbandes. Mit der Eintragung dieser Satzung in das Vereinsregister erlischt die bisherige Satzung des Deutschen Roten Kreuzes Ortsverein Gebhardshain e. V.<br \/>\nDiese Satzung ist von der Mitgliederversammlung am\u00a027.07.2017 beschlossen worden.<\/p>\n<p>Genehmigungsvermerk des DRK-Landesverbandes Rheinland-Pfalz e. V.: Die vorstehende Satzung des DRK-Ortsvereines wird gem\u00e4\u00df \u00a7 19 Abs. 6 a) der Satzung des DRK-Landesverbandes Rheinland-Pfalz genehmigt.<br \/>\nMainz, den 08.08.2017<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>\u00a0Satzung des DRK Ortsvereins Gebhardshain e. V. &nbsp; Pr\u00e4ambel\u00a0 (1) Das Deutsche Rote Kreuz e. V. ist die Nationale Gesellschaft des Roten Kreuzes auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Es arbeitet nach den Grunds\u00e4tzen der Menschlichkeit, Unparteilichkeit, Neutralit\u00e4t, Unabh\u00e4ngigkeit, Freiwilligkeit, Einheit und Universalit\u00e4t. 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